Ermittlung der gewählten JAV-Mitglieder
Nachdem der Wahlvorstand die gültigen Stimmen ausgezählt und festgestellt hat, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorschlagslisten beziehungsweise Bewerberinnen und Bewerber entfallen sind, muss er ermitteln, wer tatsächlich in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt ist.
Wie dabei vorzugehen ist, hängt davon ab, ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder als Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wurde.
Dabei darf der Wahlvorstand die bereits vor der Wahl ermittelte Zahl der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit nicht aus dem Blick verlieren. Sie kann sich auf die Frage auswirken, welche Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich gewählt sind.
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Ermittlung der Gewählten bei der Personenwahl
Bei der Personenwahl werden die JAV-Sitze grundsätzlich nach der Zahl der Stimmen vergeben, die die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber erhalten haben.
Der Wahlvorstand kann dabei schrittweise vorgehen.
Schritt 1: Stimmenzahlen der Bewerber feststellen
Zunächst werden die Bewerberinnen und Bewerber entsprechend der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen in eine Reihenfolge gebracht.
Die Person mit den meisten Stimmen steht an erster Stelle, danach folgt die Person mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw.
Es sind fünf Mitglieder der JAV zu wählen. Die Auszählung ergibt:
Bewerber/in | Stimmen |
Anna Glücklich | 74 |
Mario Muster | 68 |
Jan Jugend | 61 |
Aslan Azubi | 55 |
Emil Engel | 49 |
Felix Fröhlich | 42 |
Greta Garbo | 37 |
Hassan Hurtig | 29 |
Wäre allein die Stimmenzahl maßgeblich, wären damit zunächst Anna, Mario, Jana, Aslan und Emil gewählt.
Ob dies tatsächlich das endgültige Wahlergebnis ist, hängt jedoch davon ab, ob die vorgeschriebenen Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit erreicht werden.
Schritt 2: Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts berücksichtigen
Hat der Wahlvorstand bei der Vorbereitung der Wahl festgestellt, dass das Geschlecht in der Minderheit mit einer bestimmten Mindestzahl von Sitzen in der JAV vertreten sein muss, ist jetzt zu prüfen, ob diese Mindestzahl aufgrund des Stimmenverhältnisses bereits erreicht wird.
Ist die erforderliche Zahl der Mindestsitze bereits erreicht, bleibt es bei der Reihenfolge nach Stimmenzahl.
Ist sie dagegen nicht erreicht, muss das Wahlergebnis entsprechend korrigiert werden.
Dabei werden zunächst so viele Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber des Minderheitsgeschlechts mit den höchsten Stimmenzahlen berücksichtigt, wie zur Erfüllung der Mindestsitze erforderlich sind.
Die übrigen JAV-Sitze werden anschließend unabhängig vom Geschlecht nach der erreichten Stimmenzahl vergeben.
Die Mindestsitze sind eine Mindestgarantie.
Das Geschlecht in der Minderheit kann deshalb aufgrund des Wahlergebnisses auch mehr Sitze erhalten, als ihm mindestens zustehen. Es darf grundsätzlich nur nicht mit weniger Sitzen vertreten sein.
Mindestsitze werden nicht erreicht
Es sind fünf JAV-Mitglieder zu wählen. Zwei Sitze müssen mindestens auf das Geschlecht in der Minderheit entfallen.
Nach der reinen Stimmenzahl würden folgende fünf Personen gewählt:
1. Anna – 74 Stimmen
2. Mario – 68 Stimmen
3. Jan – 61 Stimmen
4. Aslan – 55 Stimmen
5. Emil – 49 Stimmen
Im Beispiel ist das Minderheitsgeschlecht unter diesen fünf Personen nur mit einer Person vertreten.
Dann reicht es nicht aus, einfach die fünf Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen als gewählt festzustellen.
Vielmehr muss eine weiter Person des Minderheitsgeschlechts berücksichtigt werden.
Maßgeblich ist hierfür die nicht bereits berücksichtigte Person des Minderheitsgeschlechts mit der höchsten Stimmenzahl.
Das wäre Greta Garbo. Für Greta müsste Emil seinen Platz „räumen“, weil er von den gewählten Männern die wenigsten Stimmen hat.
Was passiert bei Stimmengleichheit?
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten haben und die Stimmengleichheit darüber entscheidet, wer einen Sitz erhält.
In diesem Fall darf der Wahlvorstand nicht selbst entscheiden, welcher der beiden Bewerber den Sitz bekommen soll.
Die Wahlordnung sieht für solche Fälle ein Losverfahren vor.
Der Wahlvorstand muss das Losverfahren so durchführen, dass die Entscheidung allein vom Zufall abhängt. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
Ermittlung der Gewählten bei der Listenwahl
Deutlich anders funktioniert die Ermittlung des Wahlergebnisses bei einer Listenwahl.
Hier werden die JAV-Sitze nicht unmittelbar nach den Stimmenzahlen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Gewählt wurden vielmehr die Vorschlagslisten.
Der Wahlvorstand muss deshalb zunächst feststellen,
wie viele JAV-Sitze auf jede Vorschlagsliste entfallen.
Erst danach kann er ermitteln, welche Personen auf den jeweiligen Listen gewählt sind.
Wir gehen von folgendem Beispiel aus:
Es müssen fünf Mitglieder der JAV gewählt werden. Das Geschlecht in der Minderheit muss mindestens zwei Sitze erhalten.
Schritt 1: Auf die einzelnen Listen entfallende Stimmen feststellen
Aus der zuvor vorgenommenen Stimmauszählung steht fest, wie viele gültige Stimmen jede Vorschlagsliste erhalten hat.
Es sind fünf JAV-Mitglieder zu wählen.
Das Wahlergebnis lautet:
Vorschlagsliste | Stimmen |
Liste 1 | 100 |
Liste 2 | 60 |
Liste 3 | 40 |
Insgesamt wurden damit 200 gültige Stimmen abgegeben.
Aus diesen Stimmenzahlen muss nun errechnet werden, wie viele der fünf JAV-Sitze auf die einzelnen Listen entfallen.
Schritt 2: Sitze auf die Vorschlagslisten verteilen
Die Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren.
Hierzu wird die Stimmenzahl jeder Vorschlagsliste nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
Aus den dadurch entstehenden Teilungszahlen werden anschließend die höchsten Zahlen ausgewählt. Es werden so viele Höchstzahlen berücksichtigt, wie JAV-Sitze zu vergeben sind.
Für unser Beispiel ergibt sich:
Teilung | Liste 1 – 100 Stimmen | Liste 2 – 60 Stimmen | Liste 3 – 40 Stimmen |
:1 | 100 (1) | 60 (2) | 40 (4) |
:2 | 50 (3) | 30 | 20 |
:3 | 33,33 (5) | 20 | 13,33 |
:4 | 25 | 15 | 10 |
:5 | 20 | 12 | 8 |
Da fünf JAV-Sitze zu vergeben sind, werden die fünf höchsten Zahlen berücksichtigt.
Damit entfallen zunächst
- drei Sitze auf Liste 1,
- ein Sitz auf Liste 2 und
- ein Sitz auf Liste 3.
- Was passiert bei gleichen Höchstzahlen?
Treffen auf den letzten zu vergebenden Sitz mehrere gleich hohe Höchstzahlen, entscheidet das Los, welcher Vorschlagsliste der Sitz zufällt.
Der Wahlvorstand darf bei einer solchen Höchstzahlengleichheit also nicht nach eigenem Ermessen entscheiden.
Schritt 3: Gewählte Personen anhand der Listenreihenfolge bestimmen
Maßgeblich ist die Reihenfolge auf der Vorschlagsliste.
Für unser Beispiel nehmen wir folgende Listen an:
Liste 1 – drei Sitze
1. Anton – Mehrheitsgeschlecht
2. Ben – Mehrheitsgeschlecht
3. Cem – Mehrheitsgeschlecht
4. Dana – Minderheitsgeschlecht
5. Eva – Minderheitsgeschlecht
Liste 2 – ein Sitz
1. Felix – Mehrheitsgeschlecht
2. Greta – Minderheitsgeschlecht
3. Hassan – Mehrheitsgeschlecht
Liste 3 – ein Sitz
1. Ida – Minderheitsgeschlecht
2. Jonas – Mehrheitsgeschlecht
3. Klara – Minderheitsgeschlecht
Nach der normalen Sitzverteilung wären damit zunächst gewählt:
- Anton – Liste 1
- Ben – Liste 1
- Cem – Liste 1
- Felix – Liste 2
- Ida – Liste 3
Damit ist die Verteilung der Sitze auf die Listen zwar berechnet. Das endgültige Wahlergebnis steht aber noch nicht fest.
Der Wahlvorstand muss jetzt prüfen, ob die vorgeschriebenen Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit eingehalten sind.
Schritt 4: Prüfen, ob die Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts erreicht sind
Jetzt muss der Wahlvorstand prüfen, ob unter den nach der bisherigen Sitzverteilung gewählten Bewerberinnen und Bewerbern das Geschlecht in der Minderheit mit der vorgeschriebenen Mindestzahl von Sitzen vertreten ist.
In unserem Beispiel stehen dem Geschlecht in der Minderheit mindestens zwei der fünf JAV-Sitze zu.
Unter den fünf Personen, die nach der bisherigen Berechnung gewählt wären, gehört aber nur Ida von Liste 3 dem Minderheitsgeschlecht an.
Das Ergebnis sähe also zunächst so aus:
Gewählte Person | Liste | Geschlecht |
Anton | 1 | Mehrheitsgeschlecht |
Ben | 1 | Mehrheitsgeschlecht |
Cem | 1 | Mehrheitsgeschlecht |
Felix | 2 | Mehrheitsgeschlecht |
Ida | 3 | Minderheitsgeschlecht |
Das reicht nicht aus.
Erforderlich sind zwei Mindestsitze, bislang wäre aber nur ein Sitz mit einer Person des Minderheitsgeschlechts besetzt.
Der Wahlvorstand muss deshalb noch einen weiteren Sitz mit einer Person des Minderheitsgeschlechts besetzen.
Schritt 5: Was passiert, wenn das Minderheitsgeschlecht nicht genügend Sitze erhalten hat?
Jetzt kommt es wieder auf die Höchstzahlen aus Schritt 2 an.
Der Wahlvorstand betrachtet die Sitze, die bislang mit Angehörigen des Mehrheitsgeschlechts besetzt sind. Von diesen ist derjenige Sitz maßgeblich, der aufgrund der niedrigsten Höchstzahl zugeteilt wurde.
Zur Erinnerung:
Höchstzahl | Liste | Sitz | Zunächst gewählte Person |
100 | 1 | 1. Sitz | Anton |
60 | 2 | 1. Sitz | Felix |
50 | 1 | 2. Sitz | Ben |
40 | 3 | 1. Sitz | Ida – Minderheitsgeschlecht |
33.33 | 1 | 3. Sitz | Cem |
Der Sitz mit der niedrigsten berücksichtigten Höchstzahl, der mit einer Person des Mehrheitsgeschlechts besetzt ist, ist damit der dritte Sitz von Liste 1.
Er beruht auf der Höchstzahl 33,33.
Dieser Sitz ist für die erforderliche Korrektur heranzuziehen.
- Gibt es auf Liste 1 eine noch nicht berücksichtigte Person des Minderheitsgeschlechts?
Ja.
Auf Liste 1 steht an vierter Stelle Dana, die dem Minderheitsgeschlecht angehört.
Deshalb bleibt der Sitz bei Liste 1. Es ändert sich lediglich die Person, die diesen Sitz erhält:
- Dana tritt an die Stelle von Cem.
Das endgültige Ergebnis lautet damit:
Gewählte Person | Liste | Geschlecht |
Anton | 1 | Mehrheitsgeschlecht |
Ben | 1 | Mehrheitsgeschlecht |
Dana | 1 | Minderheitsgeschlecht |
Felix | 2 | Mehrheitsgeschlecht |
Ida | 3 | Minderheitsgeschlecht |
Jetzt sind die vorgeschriebenen zwei Mindestsitze erreicht.
Die endgültige Sitzverteilung bleibt dabei unverändert:
- Liste 1: drei Sitze
- Liste 2: ein Sitz
- Liste 3: ein Sitz
Lediglich bei Liste 1 erhält wegen der Mindestsitze Dana statt Cem den dritten Sitz.
Bei der Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts wird nicht einfach irgendeine gewählte Person des Mehrheitsgeschlechts durch irgendeine Person des Minderheitsgeschlechts ersetzt.
Ausgangspunkt sind vielmehr die Höchstzahlen, mit denen die Sitze auf die Listen verteilt wurden. Betroffen ist zunächst der mit dem Mehrheitsgeschlecht besetzte Sitz mit der niedrigsten maßgeblichen Höchstzahl.
Was passiert, wenn die betroffene Liste keine weitere Person des Minderheitsgeschlechts hat?
Wir verändern unser Beispiel jetzt nur an einer Stelle:
Nehmen wir an, auf Liste 1 gäbe es überhaupt keine weitere Bewerberin beziehungsweise keinen weiteren Bewerber des Minderheitsgeschlechts.
Der aufgrund der Höchstzahl 33,33 vergebene dritte Sitz von Liste 1 kann dann nicht innerhalb dieser Liste mit einer Person des Minderheitsgeschlechts besetzt werden.
Jetzt muss geprüft werden, auf welcher anderen Liste eine bislang nicht berücksichtigte Person des Minderheitsgeschlechts vorhanden ist und welche dafür maßgebliche nächste Höchstzahl heranzuziehen ist.
In diesem Fall greift § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO. Der Platz geht auf die Liste mit der nächsten noch nicht berücksichtigten Höchstzahl über, die einen Vertreter des Minderheitsgeschlechts hat. Der erste noch nicht berücksichtigte Vertreter des Minderheitsgeschlechts von dieser Liste erhält dann den Platz.
Sowohl auf Liste 2 als auch Liste 3 gibt es weibliche Bewerberinnen.
Liste 2 hatte 60 Stimmen. Ihre Höchstzahlen lauten:
- 60 : 1 = 60
- 60 : 2 = 30
- 60 : 3 = 20 usw.
Die nächste für Liste 2 in Betracht kommende Höchstzahl beträgt damit 30.
Auf Liste 3 wäre mit dem zweiten Sitz die Höchstzahl
- 40 : 2 = 20
verbunden.
Da 30 höher als 20 ist und auf Liste 2 mit Greta eine noch nicht berücksichtigte Person des Minderheitsgeschlechts zur Verfügung steht, fällt der für die Erfüllung des Mindestsitzes benötigte Sitz an Liste 2.
Damit kommt es zu einem Listensprung:
- Liste 1 verliert ihren dritten Sitz,
- Liste 2 erhält einen zweiten Sitz,
- Greta erhält diesen Sitz.
Das endgültige Ergebnis wäre dann:
Gewählte Person | Liste | Geschlecht |
Anton | 1 | Mehrheitsgeschlecht |
Ben | 1 | Mehrheitsgeschlecht |
Felix | 2 | Mehrheitsgeschlecht |
Greta | 2 | Minderheitsgeschlecht |
Ida | 3 | Minderheitsgeschlecht |
Die endgültige Sitzverteilung lautet jetzt:
- Liste 1: zwei Sitze
- Liste 2: zwei Sitze
- Liste 3: ein Sitz
Das ist der entscheidende Unterschied:
Gibt es auf der betroffenen Liste eine noch nicht berücksichtigte Person des Minderheitsgeschlechts, bleibt der Sitz bei dieser Liste und wird dort entsprechend besetzt.
Gibt es dort keine solche Person, kann der Sitz auf eine andere Liste übergehen. Dann kommt es zum Listensprung.
Was gilt, wenn mehrere Mindestsitze fehlen?
Fehlt nicht nur ein, sondern fehlen mehrere Mindestsitze, wird das Verfahren entsprechend fortgesetzt.
Der Wahlvorstand prüft dann jeweils den nächsten Sitz, der aufgrund der niedrigsten noch maßgeblichen Höchstzahl mit einer Person des Mehrheitsgeschlechts besetzt wäre, und nimmt die erforderliche Korrektur vor.
Das Verfahren endet, sobald die vorgeschriebene Zahl der Mindestsitze erreicht ist.
Was gilt, wenn nicht genügend Personen des Minderheitsgeschlechts kandidieren?
Die Mindestsitze können nur mit Personen besetzt werden, die überhaupt für die JAV kandidiert haben.
Sind insgesamt nicht genügend Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber des Minderheitsgeschlechts vorhanden, um sämtliche Mindestsitze zu besetzen, bleiben die übrigen JAV-Sitze deshalb nicht unbesetzt.
Sie werden nach den allgemeinen Regeln des Wahlergebnisses vergeben.
Die vorgeschriebene Zahl der Sitze für das Minderheitsgeschlecht ist eine Mindestzahl, keine Höchstzahl.
Sind aufgrund des normalen Wahlergebnisses bereits mindestens so viele Personen des Minderheitsgeschlechts gewählt, wie Mindestsitze vorgesehen sind, wird nichts verändert.
Nur wenn die Mindestzahl unterschritten wird, muss der Wahlvorstand das Ergebnis nach den hierfür geltenden Regeln korrigieren.
Wenn auf der Liste keine Person des Minderheitsgeschlechts mehr vorhanden ist
Komplizierter wird es, wenn auf der betroffenen Vorschlagsliste keine bislang unberücksichtigte Person des Minderheitsgeschlechts vorhanden ist.
Dann kann der Sitz auf eine andere Vorschlagsliste übergehen.
Es kommt zu einem sogenannten Listensprung.
Der Wahlvorstand muss hierzu die nächste noch nicht berücksichtigte Höchstzahl einer Vorschlagsliste betrachten, auf der eine bislang nicht berücksichtigte Person des Minderheitsgeschlechts vorhanden ist.
Der Sitz wird dann dieser Liste zugeordnet und dort mit der entsprechenden Person des Minderheitsgeschlechts besetzt.
Das Verfahren wird so lange fortgesetzt, bis die vorgeschriebene Mindestzahl von Sitzen des Minderheitsgeschlechts erreicht ist.
Durch diese Korrektur kann sich nicht nur ändern, welche Person einen Sitz erhält.
Bei einem Listensprung kann sich sogar die zuvor nach d’Hondt ermittelte Zahl der Sitze einer Vorschlagsliste verändern.
Eine Liste kann dadurch einen Sitz verlieren und eine andere Liste einen zusätzlichen Sitz erhalten.
Das zeigt, weshalb bei der Listenwahl zwischen zwei Berechnungen unterschieden werden muss:
Zunächst wird die normale Sitzverteilung nach den auf die Listen entfallenden Stimmen ermittelt. Erst anschließend wird geprüft, ob wegen der Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts Korrekturen erforderlich sind.
Was gilt, wenn nicht genügend Bewerber des Minderheitsgeschlechts vorhanden sind?
Die Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts kann selbstverständlich nur so weit erfolgen, wie überhaupt wählbare Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber dieses Geschlechts zur Verfügung stehen.
Sind nicht genügend Personen des Minderheitsgeschlechts auf den Vorschlagslisten vorhanden, um sämtliche Mindestsitze zu besetzen, bleiben die dadurch nicht besetzbaren Mindestsitze nicht etwa frei.
Die verbleibenden Sitze werden entsprechend den Regeln der Wahlordnung mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern besetzt.
Die Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit sind bei der JAV-Wahl keine Höchstgrenze.
Erhält das Minderheitsgeschlecht aufgrund des Wahlergebnisses mehr Sitze, als ihm mindestens zustehen, bleibt es dabei.
Korrigiert werden muss das Wahlergebnis nur, wenn die vorgeschriebene Mindestvertretung unterschritten würde.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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