Benachrichtigung der Gewählten
Nach Feststellung des Wahlergebnisses ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Die in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählten Bewerberinnen und Bewerber müssen zunächst über ihre Wahl informiert werden.
Gewählte unverzüglich schriftlich benachrichtigen
Der Wahlvorstand muss die gewählten JAV-Mitglieder unverzüglich schriftlich über ihre Wahl benachrichtigen. Für die JAV-Wahl gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung über die Benachrichtigung der Gewählten.
Die Benachrichtigung sollte unmittelbar nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses vorbereitet und den Gewählten möglichst schnell zugeleitet werden.
Die Frist für eine mögliche Ablehnung der Wahl beginnt erst mit dem Zugang der Benachrichtigung bei der gewählten Person. Der Wahlvorstand sollte deshalb dokumentieren können, wann die jeweilige Benachrichtigung zugegangen ist.
Drei Arbeitstage Zeit für die Ablehnung
Eine gewählte Person kann die Wahl innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung ablehnen.
Lehnt sie die Wahl innerhalb dieser Frist nicht ab, gilt die Wahl nach Ablauf der drei Arbeitstage als angenommen.
Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich.
Kann die Wahl schon vorher ausdrücklich angenommen werden?
Ja. Die gewählte Person muss den Ablauf der Drei-Arbeitstage-Frist nicht abwarten.
Sie kann gegenüber dem Wahlvorstand bereits vorher erklären, dass sie die Wahl annimmt und von ihrem Recht, die Wahl innerhalb der gesetzlichen Frist abzulehnen, keinen Gebrauch machen wird.
Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn möglichst schnell endgültig feststehen soll, welche Personen der neuen JAV angehören.
Der Wahlvorstand kann zusammen mit der schriftlichen Benachrichtigung über die Wahl eine vorbereitete Erklärung aushändigen, mit der die gewählte Person die Annahme der Wahl erklärt.
Auf diese Weise kann schnell Klarheit darüber geschaffen werden, ob alle Gewählten ihr Amt annehmen.
Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die JAV-Wahl
Was passiert, wenn eine gewählte Person die Wahl ablehnt?
Lehnt eine gewählte Person die Wahl rechtzeitig ab, muss der Wahlvorstand das Wahlergebnis entsprechend korrigieren.
Die ablehnende Person wird bei der Ermittlung der gewählten JAV-Mitglieder so behandelt, als wäre sie nicht auf dem Wahlvorschlag aufgeführt gewesen.
Wer stattdessen gewählt ist, hängt davon ab, ob die JAV im Wege der Listenwahl oder der Personenwahl gewählt wurde.
Ablehnung bei Listenwahl
Bei einer Listenwahl ist die betreffende Vorschlagsliste unter Außerachtlassung der Person, die die Wahl abgelehnt hat, erneut zu betrachten.
Grundsätzlich rückt die auf derselben Vorschlagsliste folgende, bislang nicht gewählte Person nach.
Dabei darf der Wahlvorstand jedoch nicht einfach nur die nächste Person der Liste einsetzen. Er muss erneut prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Mindestvertretung des Geschlechts in der Minderheit eingehalten werden.
Die Ablehnung einer Wahl kann deshalb Auswirkungen darauf haben, welche Person letztlich einen Sitz erhält.
Ablehnung bei Personenwahl
Bei der Personenwahl wird das Wahlergebnis ebenfalls unter Außerachtlassung der Person neu betrachtet, die die Wahl abgelehnt hat.
Grundsätzlich kommt die bislang nicht gewählte Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl zum Zuge.
Auch hierbei muss der Wahlvorstand die vorgeschriebene Mindestvertretung des Geschlechts in der Minderheit berücksichtigen.
Es reicht deshalb auch bei der Personenwahl nicht in jedem Fall aus, lediglich auf die nächsthöchste Stimmenzahl zu schauen.
Wahlvorstand muss das endgültige Ergebnis feststellen
Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, sollte der Wahlvorstand die dadurch erforderliche Änderung des Wahlergebnisses förmlich feststellen und dokumentieren.
Die nunmehr gewählte Person ist anschließend ebenfalls unverzüglich schriftlich über ihre Wahl zu benachrichtigen. Auch für sie beginnt mit Zugang dieser Benachrichtigung die Frist von drei Arbeitstagen, innerhalb derer sie die Wahl ablehnen kann.
Lehnt auch diese Person die Wahl ab, ist das Verfahren entsprechend fortzusetzen.
Erst wenn feststeht, welche gewählten Bewerberinnen und Bewerber die Wahl angenommen haben beziehungsweise die gesetzliche Ablehnungsfrist ohne Ablehnung verstrichen ist, steht die personelle Zusammensetzung der neu gewählten JAV endgültig fest.
Muss der Wahlvorstand immer drei Arbeitstage abwarten?
Nein. Haben alle Gewählten die Wahl bereits ausdrücklich angenommen, muss der Wahlvorstand nicht zusätzlich den Ablauf der Drei-Arbeitstage-Frist abwarten.
Das ist insbesondere für die weiteren Schritte nach der Wahl von Bedeutung. Steht aufgrund der ausdrücklichen Annahmeerklärungen bereits fest, wer der neuen JAV angehört, kann der Wahlvorstand die weiteren nach der Wahl erforderlichen Maßnahmen entsprechend vorbereiten.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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