Auswertung der abgegebenen Stimmen
bei der JAV-Wahl
Auswertung der abgegebenen Stimmen
Nachdem die gültigen und ungültigen Stimmzettel festgestellt sind, zählt der Wahlvorstand die gültig abgegebenen Stimmen aus.
Wie die Stimmen zugeordnet werden, hängt davon ab, ob die JAV im Wege der Listenwahl (Verhältniswahl) oder der Personenwahl (Mehrheitswahl) gewählt wird.
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Stimmenauszählung bei der Listenwahl
Findet die JAV-Wahl als Listenwahl statt, hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme. Mit dieser Stimme wird eine der auf dem Stimmzettel aufgeführten Vorschlagslisten gewählt.
Der Wahlvorstand ordnet deshalb jeden gültigen Stimmzettel der darauf gewählten Vorschlagsliste zu und zählt anschließend die auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen zusammen.
Bei der JAV-Wahl treten drei Vorschlagslisten an. Nach Abschluss der Auszählung ergibt sich folgendes Ergebnis:
| Vorschlagsliste | Gültige Stimmen |
Liste 1 | Gemeinsam für die JAV | 86 |
Liste 2 | Junge Interessen | 54 |
Liste 3 | Azubis gemeinsam stark | 30 |
Damit wurden insgesamt 170 gültige Stimmen abgegeben.
Bei der Listenwahl werden keine Stimmen für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber einer Liste ausgezählt.
Die Wahlberechtigten wählen die Vorschlagsliste als solche. Wie viele Sitze die einzelnen Listen erhalten und welche Bewerberinnen und Bewerber dadurch gewählt sind, wird erst im nächsten Schritt ermittelt.
Dabei ist die auf der jeweiligen Vorschlagsliste festgelegte Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber von Bedeutung.
Stimmenauszählung bei der Personenwahl
Anders ist das Verfahren bei der Personenwahl. Hier wählen die Wahlberechtigten unmittelbar einzelne Bewerberinnen und Bewerber.
Jede wahlberechtigte Person kann so viele Stimmen abgeben, wie Mitglieder der JAV zu wählen sind. Einer Bewerberin oder einem Bewerber kann dabei nur eine Stimme gegeben werden.
Sind beispielsweise fünf JAV-Mitglieder zu wählen, können auf dem Stimmzettel bis zu fünf verschiedene Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden.
Es müssen jedoch nicht sämtliche zur Verfügung stehenden Stimmen genutzt werden.
Es sind fünf Mitglieder der JAV zu wählen.
Ein Wähler kreuzt lediglich drei Bewerber an.
Der Stimmzettel ist deshalb nicht ungültig. Die drei angekreuzten Bewerber erhalten jeweils eine Stimme. Die beiden nicht genutzten Stimmen verfallen.
Kreuzt der Wähler dagegen sechs Bewerber an, obwohl nur fünf JAV-Mitglieder zu wählen sind, hat er mehr Stimmen abgegeben, als ihm zustehen. Der Stimmzettel ist ungültig und keine der darauf vorgenommenen Kennzeichnungen wird als Stimme gezählt.
Stimmen für jeden Bewerber einzeln feststellen
Bei der Auszählung wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber festgestellt, wie viele gültige Stimmen auf sie beziehungsweise ihn entfallen.
Der Wahlvorstand kann hierfür beispielsweise eine Zählliste verwenden:
|
|
Bewerber/in | Stimmen |
Anna Glücklich | 74 |
Mario Muster | 68 |
Jana Jugend | 61 |
Aslan Azubi | 55 |
Emil Engel | 49 |
Felix Fröhlich | 42 |
Greta Garbo | 37 |
Hassan Hurtig | 29 |
Die Stimmenzahlen werden anschließend der Höhe nach geordnet.
Damit steht allerdings noch nicht automatisch fest, wer tatsächlich in die JAV gewählt ist.
Stimmenzahl und Wahlergebnis sind nicht dasselbe
Die Auszählung beantwortet zunächst nur die Frage:
Wie viele Stimmen hat jede Vorschlagsliste beziehungsweise jede Bewerberin und jeder Bewerber erhalten?
Erst anschließend wird aus diesem Stimmenergebnis das endgültige Wahlergebnis ermittelt.
Bei der Listenwahl muss festgestellt werden, wie viele JAV-Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Listenposition gewählt sind.
Bei der Personenwahl richtet sich die Wahl grundsätzlich nach der Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen.
In beiden Fällen muss zusätzlich berücksichtigt werden, ob für das Geschlecht in der Minderheit Mindestsitze zu beachten sind. Die erforderliche Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts kann dazu führen, dass die endgültige Zusammensetzung der JAV nicht allein anhand der zunächst festgestellten Stimmenzahlen beziehungsweise der Sitzverteilung bestimmt werden kann.
Der Wahlvorstand sollte deshalb die Stimmenauszählung und die Ermittlung der gewählten JAV-Mitglieder klar voneinander trennen:
1. Zunächst werden die gültigen Stimmen ausgezählt und den Listen beziehungsweise Bewerberinnen und Bewerbern zugeordnet.
2. Erst danach wird anhand dieses Ergebnisses ermittelt, welche Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich gewählt sind.
Ergebnis der Stimmenauszählung festhalten
Nach Abschluss der Auszählung muss eindeutig feststehen,
- wie viele Stimmzettel insgesamt abgegeben wurden,
- wie viele davon gültig und ungültig waren,
- bei der Listenwahl: wie viele gültige Stimmen auf jede Vorschlagsliste entfallen sind und
- bei der Personenwahl: wie viele gültige Stimmen jede Bewerberin und jeder Bewerber erhalten hat.
Diese Zahlen bilden die Grundlage für die anschließende Ermittlung der gewählten Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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