Anfertigung der JAV-Wahlniederschrift durch den Wahlvorstand
Anfertigung der Wahlniederschrift durch den Wahlvorstand
Nach Abschluss der Stimmauszählung und der Ermittlung der gewählten Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung muss der Wahlvorstand das Wahlergebnis in einer Wahlniederschrift festhalten.
Die Wahlniederschrift ist das förmliche Protokoll über das Ergebnis der JAV-Wahl. Sie dokumentiert die wesentlichen Feststellungen der Stimmauszählung und macht nachvollziehbar, wie der Wahlvorstand zu dem festgestellten Wahlergebnis gelangt ist.
Die Anfertigung der Wahlniederschrift gehört noch zur öffentlichen Stimmauszählung. Der Wahlvorstand darf deshalb nicht zunächst die Öffentlichkeit beenden und die Wahlniederschrift anschließend unter Ausschluss der Beschäftigten erstellen.
Die Wahlniederschrift ist außerdem nicht mit der späteren Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu verwechseln. Beide Schritte haben unterschiedliche Funktionen (vgl. LAG Nürnberg 07.03.2022 – 1 TaBV 23/21).
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Was muss in der Wahlniederschrift stehen?
Der genaue Inhalt hängt davon ab, ob die JAV im Wege der Listenwahl oder der Personenwahl gewählt wurde.
Festzuhalten sind insbesondere:
- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Zahl der ungültigen Stimmen,
- das Ergebnis der Stimmauszählung,
- die Namen der gewählten JAV-Mitglieder und
- besondere Vorkommnisse oder Zwischenfälle, die während der Wahl oder der Stimmauszählung aufgetreten sind.
Zusätzliche Angaben bei der Listenwahl
Hat im normalen Wahlverfahren eine Listenwahl stattgefunden, sind außerdem insbesondere festzuhalten:
- die Zahl der Stimmen, die auf jede Vorschlagsliste entfallen ist,
- die für die Sitzverteilung berechneten Höchstzahlen,
- die Verteilung der JAV-Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten und
- gegebenenfalls die aufgrund der Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts vorgenommenen Veränderungen der zunächst errechneten Sitzverteilung.
Damit muss aus der Niederschrift nachvollziehbar hervorgehen, wie aus den Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten die endgültige Zusammensetzung der JAV ermittelt wurde.
Zusätzliche Angaben bei der Personenwahl
Bei der Personenwahl entfallen die Berechnung und Verteilung von Höchstzahlen.
Stattdessen wird festgehalten,
- wie viele Stimmen jede Bewerberin und jeder Bewerber erhalten hat und
- welche Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der Stimmenzahlen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gewählt sind.
Auch hier muss das endgültige Wahlergebnis aus der Niederschrift nachvollziehbar hervorgehen.
Besondere Vorkommnisse dokumentieren
In die Wahlniederschrift gehören auch besondere Ereignisse, die für die Durchführung oder das Ergebnis der Wahl von Bedeutung sein können.
Hierzu können beispielsweise gehören:
- Beschlüsse über zweifelhafte oder ungültige Stimmzettel,
- ausgesonderte Briefwahlstimmen,
- festgestellte Abweichungen zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke und der Zahl der Stimmzettel,
- Losentscheidungen bei Stimmengleichheit oder gleichen Höchstzahlen sowie
- sonstige außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahl oder der Stimmauszählung.
Nicht jede Kleinigkeit muss protokolliert werden. Festgehalten werden sollten aber alle Vorgänge, die für die Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses oder eine spätere Prüfung des Wahlverfahrens von Bedeutung sein können.
Inhalt der Wahlniederschrift feststellen
Die Wahlniederschrift wird vom Wahlvorstand als Gremium erstellt.
Die stimmberechtigten Mitglieder stellen den Inhalt der Niederschrift fest. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Aufnahme oder Formulierung einzelner Punkte, entscheidet der Wahlvorstand hierüber durch Beschluss.
Unterzeichnung der Wahlniederschrift
Die Wahlniederschrift muss von
- der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands und
- mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands
unterzeichnet werden.
Mit der Unterzeichnung wird dokumentiert, dass die Niederschrift das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis wiedergibt.
Wahlniederschrift zu den Wahlunterlagen nehmen
Das Original der Wahlniederschrift wird zu den Wahlunterlagen genommen und zusammen mit den übrigen Unterlagen der JAV-Wahl aufbewahrt.
Darüber hinaus muss der Wahlvorstand je eine Abschrift der Wahlniederschrift unverzüglich
- dem Arbeitgeber und
- den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
übersenden.
Die Übersendung dient dazu, Arbeitgeber und Gewerkschaften über das festgestellte Wahlergebnis und die wesentlichen Feststellungen der Stimmauszählung zu informieren.
Zu übersenden ist eine Abschrift der vollständigen Wahlniederschrift. Die Übersendung darf nicht mit der späteren Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegenüber den Beschäftigten verwechselt werden.
Die Wahlniederschrift bleibt Bestandteil der Wahlakte; versandt werden lediglich Abschriften.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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