Ablauf der persönlichen Stimmabgabe im JAV-Wahllokal
Ablauf der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal
Für die persönliche Stimmabgabe muss der Wahlvorstand einen geordneten Ablauf sicherstellen und insbesondere gewährleisten, dass
- nur Wahlberechtigte wählen,
- jeder Wahlberechtigte nur einmal abstimmt,
- die Stimmabgabe geheim erfolgt und
- der Stimmzettel ordnungsgemäß in die Wahlurne gelangt.
Der Ablauf ist im normalen und im vereinfachten Wahlverfahren im Wesentlichen gleich.
Wahlberechtigung anhand der Wählerliste prüfen
Die Wählerliste ist die Grundlage für die Kontrolle der Wahlberechtigung. Wählen darf grundsätzlich nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.
Betritt ein Wahlberechtigter das Wahllokal, muss deshalb zunächst festgestellt werden, um welche Person es sich handelt und ob sie in der Wählerliste aufgeführt ist.
Ist die Person den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands nicht bekannt, kann der Wahlvorstand einen geeigneten Nachweis der Identität verlangen.
Die Kontrolle der Identität darf nicht dazu führen, dass ein tatsächlich Wahlberechtigter ohne sachlichen Grund von der Wahl ausgeschlossen wird. Entscheidend ist, dass der Wahlvorstand zuverlässig feststellen kann, wer vor ihm steht.
Sollten dem Wahlvorstand nicht alle Wahlberechtigten bekannt sein, sollte in dem Wahlausschreiben angegeben werden, dass ein Ausweis, Führerschein oder sonstiger geeigneter Nachweis der Identität vorgelegt werden muss.
Seminarempfehlungen zur Vorbereitung auf die JAV-Wahl
Stimmzettel aushändigen
Steht die Wahlberechtigung fest, erhält der Wähler den Stimmzettel.
Dabei muss der Wahlvorstand darauf achten, dass ausschließlich die für diese JAV-Wahl vorgesehenen Stimmzettel ausgegeben werden. Entwürfe, Fehldrucke oder nicht mehr aktuelle Fassungen dürfen sich deshalb nicht zwischen den verwendeten Stimmzetteln befinden.
Der Wahlvorstand sollte außerdem darauf hinweisen, dass der Stimmzettel
- in der Wahlkabine unbeobachtet zu kennzeichnen und
- anschließend so zu falten ist, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen
Nach Erhalt des Stimmzettels begibt sich der Wähler in die Wahlkabine beziehungsweise in den vom Wahlvorstand für die unbeobachtete Stimmabgabe eingerichteten Bereich.
Dort kennzeichnet er seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet.
Der Wahlvorstand und die Wahlhelfer dürfen nicht beobachten können, wie der Wähler abstimmt. Das gilt ebenso für andere Wahlberechtigte oder sonstige Personen im Wahllokal.
Der Wähler darf den Stimmzettel auch nicht außerhalb des geschützten Bereichs offen kennzeichnen.
Stimmzettel so falten, dass die Wahlentscheidung nicht erkennbar ist
Nach der Stimmabgabe muss der Wähler den Stimmzettel noch in der Wahlkabine so falten, dass seine Wahlentscheidung von außen nicht erkennbar ist.
Die Faltung ersetzt bei der persönlichen Stimmabgabe den früher verwendeten Wahlumschlag.
Das Wahlgeheimnis muss auch auf dem Weg von der Wahlkabine zur Wahlurne gewahrt bleiben. Deshalb darf der Wähler nicht mit einem offen einsehbaren Stimmzettel durch das Wahllokal gehen.
Ist die Stimmabgabe aufgrund einer fehlerhaften Faltung erkennbar, muss der Wahlvorstand einschreiten. Die Rechtsprechung misst der vorgeschriebenen Faltung erhebliche Bedeutung für die Wahrung des Wahlgeheimnisses bei (vgl. LAG Hessen 20.11.2023 – 16 TaBV 83/23).
Weisen Sie bereits bei der Ausgabe des Stimmzettels kurz darauf hin:
„Bitte kennzeichnen Sie den Stimmzettel in der Wahlkabine und falten Sie ihn dort so, dass Ihre Stimmabgabe anschließend nicht erkennbar ist.“
Das verhindert viele Probleme bereits im Vorfeld.
Stimmabgabe in der Wählerliste vermerken
Bevor der Stimmzettel in die Wahlurne gelangt, muss sichergestellt werden, dass der Wähler nicht bereits gewählt hat.
Der Wahlvorstand vermerkt deshalb die erfolgte Stimmabgabe in der dafür verwendeten Wählerliste.
Der Vermerk dient vor allem dazu, eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern.
Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen
Nach dem Vermerk der Stimmabgabe wirft der Wähler den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
Der Wahlvorstand muss darauf achten, dass
- nur der für die Wahl vorgesehene Stimmzettel eingeworfen wird,
- die Wahlentscheidung dabei nicht erkennbar ist und
- der Stimmzettel tatsächlich in die Wahlurne gelangt.
Damit ist die persönliche Stimmabgabe abgeschlossen.
Was gilt bei mehreren Wahllokalen?
Werden bei einer JAV-Wahl mehrere Wahllokale gleichzeitig betrieben, muss der Wahlvorstand besonders sicherstellen, dass ein Wahlberechtigter nicht in mehreren Wahllokalen abstimmen kann.
Die Organisation muss deshalb bereits vor der Wahl so ausgestaltet werden, dass die Stimmabgabe zuverlässig kontrolliert werden kann.
Eine Möglichkeit besteht darin, die Wahlberechtigten bestimmten Wahllokalen zuzuordnen. Eine solche Zuordnung muss für die Wahlberechtigten eindeutig sein und bereits bei der Vorbereitung der Wahl entsprechend bekannt gemacht werden.
Werden Wahlberechtigte nicht fest einzelnen Wahllokalen zugeordnet, muss der Wahlvorstand auf andere Weise gewährleisten, dass eine bereits erfolgte Stimmabgabe unverzüglich auch für die übrigen Wahllokale erkennbar ist.
In Betracht kommt hier ein Wahlschein-/Berechtigungssystem. Der Wahlberechtigte erhält vorab einen Wahlschein beziehungsweise eine eindeutige Wahlberechtigung, gegen deren Vorlage er in einem der Wahllokale den Stimmzettel bekommt. Dabei muss organisatorisch ausgeschlossen sein, dass derselbe Wahlschein mehrfach verwendet wird; zugleich muss es eine sichere Lösung für verlorene oder vergessene Wahlscheine geben.
Entscheidend ist immer das Ergebnis:
Kein Wahlberechtigter darf die Möglichkeit erhalten, seine Stimme mehrfach abzugeben.
Was gilt, wenn der Wähler bereits Briefwahlunterlagen erhalten hat?
Dass ein Wahlberechtigter bereits Briefwahlunterlagen erhalten hat, schließt seine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal nicht automatisch aus.
Es kann beispielsweise vorkommen, dass ein Auszubildender wegen eines zunächst vorgesehenen Berufsschul- oder Blockunterrichts Briefwahlunterlagen erhalten hat, am Wahltag aber doch im Betrieb anwesend ist und persönlich wählen möchte.
Entscheidend ist auch hier, dass seine Stimme nur einmal berücksichtigt wird.
Hat der Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen noch bei sich und bringt sie mit, lässt sich regelmäßig ohne Weiteres feststellen, dass über diese Unterlagen noch keine schriftliche Stimme beim Wahlvorstand eingegangen ist.
Schwieriger ist der Fall, wenn der Wahlberechtigte seine Briefwahlunterlagen bereits an den Wahlvorstand zurückgesandt hat und anschließend trotzdem persönlich im Wahllokal erscheint.
Auch in diesem Fall kann die persönliche Stimmabgabe nicht allein deshalb verweigert werden, weil bereits ein Freiumschlag beim Wahlvorstand eingegangen ist.
Der Wahlvorstand muss die persönliche Stimmabgabe in der Wählerliste eindeutig vermerken. Bei der späteren Behandlung der Briefwahlunterlagen ist dann feststellbar, dass dieser Wahlberechtigte bereits persönlich gewählt hat. Sein Freiumschlag darf nicht mehr zu einer weiteren Stimmabgabe führen.
Die bereits eingegangenen Freiumschläge werden nicht vorzeitig geöffnet, um festzustellen, wie der betreffende Wahlberechtigte schriftlich abgestimmt hat. Sie bleiben bis zu dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt ungeöffnet.
Besonderheit im vereinfachten Wahlverfahren: Wahlversammlung zur Wahl der JAV
Im vereinfachten Wahlverfahren findet die persönliche Stimmabgabe im Rahmen der Wahlversammlung zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung statt.
Der Begriff „Wahlversammlung“ kann dabei missverstanden werden.
Er bedeutet nicht, dass sämtliche Wahlberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt gemeinsam in einem Raum erscheinen und dort gleichzeitig über die JAV abstimmen müssen.
Vielmehr legt der Wahlvorstand im Wahlausschreiben fest, wann und wo die Wahlversammlung und damit die persönliche Stimmabgabe stattfindet. Innerhalb dieses Zeitraums können die Wahlberechtigten zum Wahllokal kommen und dort ihre Stimme geheim abgeben.
Im Wahlausschreiben ist angegeben:
Wahlversammlung zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
am 4. November 2026
Stimmabgabe von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr
im Raum 125.
Die Wahlberechtigten müssen nicht um 10:00 Uhr gemeinsam erscheinen. Ein Wahlberechtigter kann beispielsweise um 10:15 Uhr, ein anderer um 11:40 Uhr und ein weiterer um 13:50 Uhr seine Stimme abgeben.
Für die eigentliche persönliche Stimmabgabe gelten dabei dieselben wesentlichen Anforderungen wie im normalen Wahlverfahren:
Wahlberechtigung prüfen – Stimmzettel aushändigen – unbeobachtet wählen – Stimmzettel verdeckt falten – Stimmabgabe vermerken – Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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