Welches Verfahren ist bei der JAV-Wahl anzuwenden
Welches Wahlverfahren ist anzuwenden?
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung kommen – ebenso wie bei der Betriebsratswahl – das normale Wahlverfahren und das vereinfachte Wahlverfahren in Betracht. Welches Wahlverfahren anzuwenden ist, richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden, nicht nach der Gesamtzahl der Beschäftigten des Betriebs.
Maßgeblich ist die Zahl der in der Regel wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des § 61 BetrVG.
Entscheidend ist also die regelmäßige Personalstärke und nicht die Zahl der Wahlberechtigten am Tag der Wahlausschreibung oder am Wahltag. Vorübergehende Schwankungen bleiben ebenso außer Betracht wie kurzfristige Einstellungen oder Austritte.
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Vereinfachtes Wahlverfahren bis 100 Wahlberechtigte
In Betrieben, in denen in der Regel fünf bis 100 Wahlberechtigte beschäftigt werden, muss die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt werden (§ 63 Abs. 4 BetrVG i. V. m. § 14a BetrVG und § 40 Abs. 1 WO).
Der Wahlvorstand hat insoweit kein Ermessen. Ebenso wenig können Arbeitgeber, Betriebsrat oder die amtierende Jugend- und Auszubildendenvertretung ein anderes Wahlverfahren vereinbaren. Das vereinfachte Wahlverfahren ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung das Ziel, die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung insbesondere in kleineren und mittleren Betrieben zu erleichtern. Das Verfahren ist gegenüber dem normalen Wahlverfahren deutlich einfacher ausgestaltet und kann wegen der kürzeren Fristen wesentlich schneller durchgeführt werden.
Vereinfachtes Wahlverfahren durch Vereinbarung
Beschäftigt ein Betrieb in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigte, kann ebenfalls das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden (§ 63 Abs. 5 BetrVG).
Anders als bei Betrieben bis 100 Wahlberechtigten geschieht dies jedoch nicht kraft Gesetzes, sondern nur aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Wahlvorstand und dem Arbeitgeber (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Die Vereinbarung muss vor Erlass des Wahlausschreibens geschlossen werden.
Diese Entscheidung trifft ausschließlich der Wahlvorstand. Weder der Betriebsrat noch die amtierende Jugend- und Auszubildendenvertretung sind befugt, anstelle des Wahlvorstands eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ist die Wahl zwingend nach den Vorschriften des normalen Wahlverfahrens durchzuführen.
Normales Wahlverfahren ab 201 Wahlberechtigten
In Betrieben mit mehr als 200 Wahlberechtigten findet die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung stets im normalen Wahlverfahren statt.
Eine Vereinbarung über die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens ist in diesen Betrieben gesetzlich ausgeschlossen. Der Wahlvorstand hat daher ausschließlich die Vorschriften des normalen Wahlverfahrens anzuwenden.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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