Das Wichtigste in Kürze

  • Die regelmäßige JAV-Wahl findet alle zwei Jahre vom 1. Oktober bis zum 30. November statt.
  • Der gesetzliche Wahlzeitraum bezieht sich auf die eigentliche Stimmabgabe. Die Vorbereitung der Wahl beginnt bereits vorher.
  • Die regelmäßige Amtszeit der JAV beträgt zwei Jahre.
  • Die Amtszeit der neu gewählten JAV beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Besteht die bisherige JAV zu diesem Zeitpunkt noch, beginnt die neue Amtszeit erst mit deren Ende.
  • Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des nächsten regelmäßigen Wahljahres.
  • Eine JAV kann auch außerhalb des regulären Wahlzeitraums neu gewählt werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
  • Eine außerordentliche Neuwahl kommt beispielsweise bei zu wenigen JAV-Mitgliedern, Rücktritt, erfolgreicher Wahlanfechtung oder gerichtlicher Auflösung der JAV in Betracht.
  • Eine bloße Veränderung der Zahl der Jugendlichen oder Auszubildenden im Betrieb führt nicht automatisch zu einer vorzeitigen Neuwahl.
  • Auch nach einer außerordentlichen Wahl soll die JAV wieder in den regulären zweijährigen Wahlturnus zurückkehren.
  • Entscheidend für den Zeitpunkt der nächsten regulären Wahl ist, wie lange die JAV am 1. Oktober des nächsten regulären Wahljahres bereits im Amt ist.

Wann wird die JAV gewählt? 

Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt statt. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vielmehr einen bundeseinheitlichen regelmäßigen Wahlzeitraum vor. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Amtszeiten der Jugend- und Auszubildendenvertretungen weitgehend synchron verlaufen und die Wahlen in allen Betrieben nach einem einheitlichen Rhythmus durchgeführt werden. 

Die Vorschriften über den Zeitpunkt der Wahl, die Dauer der Amtszeit sowie die Fälle einer außerordentlichen Neuwahl enthält § 64 BetrVG. Die Regelung ist zwingendes Recht.  

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Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

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Die regelmäßigen JAV-Wahlen 

Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BetrVG finden die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Die Wahlen werden daher – ebenso wie die Betriebsratswahlen – in einem festen bundesweiten Wahlturnus durchgeführt.  

Der gesetzliche Wahlzeitraum bezieht sich auf den Wahltag, also auf den Zeitraum, in dem die Stimmabgabe erfolgt. Das bedeutet, dass die eigentliche Wahl zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November stattfinden muss.  

Die Vorbereitung der Wahl beginnt selbstverständlich bereits deutlich früher. Insbesondere kann und muss der Wahlvorstand bereits vor Beginn des Wahlzeitraums bestellt werden, damit die gesetzlichen Fristen eingehalten werden können. 

In der Praxis empfiehlt es sich, die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, dass nicht nur die Stimmabgabe, sondern auch die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses noch vor dem 30. November abgeschlossen sind. Dies hängt mit dem Ende der Amtszeit der bisherigen Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammen, die spätestens mit Ablauf des 30. November des Wahljahres endet. 

Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre 

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Damit ist ihre Amtszeit deutlich kürzer als die vierjährige Amtszeit des Betriebsrats. 

Der Grund für die kurze Amtszeit der JAV liegt darin, dass viele Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ihre Ausbildung innerhalb weniger Jahre abschließen oder wegen Vollendung des 25. Lebensjahres aus dem Kreis der Wahlberechtigten beziehungsweise Wählbaren ausscheiden. Deshalb sollen die Jugendlichen und Auszubildenden häufiger Gelegenheit erhalten, ihre Interessenvertretung neu zu wählen. Auf diese Weise können möglichst viele Beschäftigte während ihrer Ausbildungszeit wenigstens einmal an einer JAV-Wahl teilnehmen. 

Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Besteht zu diesem Zeitpunkt jedoch noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, beginnt die Amtszeit der neu gewählten JAV erst mit Ablauf der Amtszeit der bisherigen JAV (§ 64 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dadurch wird sichergestellt, dass zu keinem Zeitpunkt zwei Jugend- und Auszubildendenvertretungen gleichzeitig im Amt sind. 

Unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl endet die regelmäßige Amtszeit spätestens am 30. November des nächsten regelmäßigen Wahljahres (§ 64 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Damit wird gewährleistet, dass sämtliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen langfristig wieder in den gesetzlichen Wahlturnus eingegliedert werden. 

Neuwahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums 

Nicht jede Wahl findet im regelmäßigen Wahlzeitraum zwischen Oktober und November statt. § 64 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verweist auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 sowie Abs. 3 BetrVG. Danach muss die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums neu gewählt werden, wenn bestimmte gesetzlich geregelte Ereignisse eintreten. 

Eine außerordentliche Neuwahl ist insbesondere erforderlich, 

  • wenn die Zahl der JAV-Mitglieder auch nach dem Nachrücken sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl sinkt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG), 
  • wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschließt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), 
  • wenn die Wahl der JAV erfolgreich angefochten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG), 
  • wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) oder 
  • wenn im Betrieb bisher keine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Errichtung erfüllt sind (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). 

Anders als bei der Betriebsratswahl führt dagegen eine wesentliche Veränderung der Zahl der Jugendlichen oder Auszubildenden im Betrieb nicht zu einer vorzeitigen Neuwahl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wird von § 64 Abs. 1 BetrVG bewusst nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Schwankungen in der Zahl der Jugendlichen oder Auszubildenden lösen daher keine außerordentliche JAV-Wahl aus. 

Rückkehr in den regelmäßigen Wahlturnus 

Auch wenn eine Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des gesetzlichen Wahlzeitraums gewählt wird, soll sie nicht dauerhaft aus dem bundesweiten Wahlrhythmus herausfallen. Deshalb verweist § 64 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf § 13 Abs. 3 BetrVG. 

Danach richtet sich der Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahl danach, wie lange die neu gewählte JAV am Beginn des nächsten regulären Wahlzeitraums bereits im Amt ist. 

War die Jugend- und Auszubildendenvertretung am 1. Oktober des nächsten regelmäßigen Wahljahres bereits mindestens ein Jahr im Amt, wird bereits im unmittelbar folgenden regelmäßigen Wahlzeitraum erneut gewählt. 

War sie zu diesem Zeitpunkt noch kein Jahr im Amt, bleibt sie ausnahmsweise bis zum darauffolgenden regelmäßigen Wahlzeitraum im Amt. Dadurch wird verhindert, dass eine Jugend- und Auszubildendenvertretung bereits nach wenigen Monaten erneut gewählt werden muss. 

Beispiel

Wird eine Jugend- und Auszubildendenvertretung am 9. Dezember 2023 erstmals gewählt, ist sie am Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums am 1. Oktober 2024 noch kein Jahr im Amt. Ihre Amtszeit endet deshalb nicht bereits im November 2024. Die nächste regelmäßige Wahl findet vielmehr erst im Oktober oder November 2026 statt. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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