Voraussetzungen für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Vorraussetzungen für die JAV Wahl
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird nicht in jedem Betrieb gewählt. Das Betriebsverfassungsgesetz knüpft ihre Errichtung vielmehr an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen. Damit soll sichergestellt werden, dass dort, wo eine ausreichende Zahl jugendlicher Arbeitnehmer oder Auszubildender beschäftigt wird, eine besondere Interessenvertretung ihre Belange gegenüber dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber wahrnehmen kann.
Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ergeben sich aus § 60 Abs. 1 BetrVG. Danach ist eine JAV zu wählen, wenn
- in der Regel mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Betrieb beschäftigt werden und
- für diesen Betrieb ein Betriebsrat besteht.
Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann keine Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden.
Die Vorschrift knüpft damit bewusst sowohl an eine Mindestzahl besonders schutzbedürftiger Beschäftigter als auch an das Bestehen eines Betriebsrats an. Die JAV ist kein eigenständiges Vertretungsorgan neben dem Betriebsrat, sondern ergänzt dessen Arbeit bei allen Angelegenheiten, die Jugendliche und Auszubildende betreffen (§§ 67 ff. BetrVG). Daraus erklärt sich zugleich, weshalb eine JAV ohne bestehenden Betriebsrat nicht gebildet werden kann.
Maßgeblich ist der Betrieb
Für die Ermittlung der Mindestzahl kommt es – wie bei der Betriebsratswahl – auf den einzelnen Betrieb im Sinne der §§ 1 und 4 BetrVG an, für den ein Betriebsrat besteht oder gewählt werden kann. Nicht entscheidend ist dagegen die Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer oder Auszubildenden im gesamten Unternehmen.
Mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
Die wichtigste Voraussetzung für die Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist das Erreichen der gesetzlichen Mindestzahl.
Nach § 60 Abs. 1 BetrVG müssen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder – unabhängig von ihrem Lebensalter – zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Dabei handelt es sich nicht um zwei voneinander unabhängige Gruppen. Jugendliche Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte werden vielmehr zusammengerechnet. Es genügt deshalb beispielsweise, wenn im Betrieb zwei jugendliche Arbeitnehmer und drei Auszubildende beschäftigt werden. Ebenso kann die Mindestzahl ausschließlich durch Auszubildende oder ausschließlich durch jugendliche Arbeitnehmer erreicht werden.
Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowohl die Interessen minderjähriger Arbeitnehmer als auch die besonderen Belange der beruflichen Ausbildung wahrnehmen soll. Während jugendliche Arbeitnehmer mit Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, bleiben Auszubildende unabhängig von ihrem Lebensalter bis zum Ende ihres Ausbildungsverhältnisses für die Ermittlung der Mindestzahl von Bedeutung.
Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl
Das Gesetz verlangt nicht lediglich fünf Jugendliche oder Auszubildende zu einem beliebigen Stichtag, sondern stellt ausdrücklich darauf ab, dass diese „in der Regel" beschäftigt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dieser Begriff stets zukunftsbezogen auszulegen.
Maßgeblich ist die regelmäßige Personalstärke, wie sie sich nach den gewöhnlichen betrieblichen Verhältnissen und der voraussichtlichen Personalentwicklung darstellt. Vorübergehende Schwankungen bleiben grundsätzlich außer Betracht. Entscheidend sind vielmehr die personellen Verhältnisse, die den Betrieb auf Dauer prägen (vgl. grundlegend zur Auslegung des Begriffs „in der Regel" BAG 16.11.2005 – 7 ABR 9/05).
Nicht entscheidend ist deshalb, wie viele Jugendliche oder Auszubildende zufällig am Tag der Wahleinleitung oder am Wahltag beschäftigt sind. Sinkt ihre Zahl etwa unmittelbar nach Abschluss eines Ausbildungsjahrgangs kurzfristig unter fünf oder erhöht sie sich wegen der Einstellung eines neuen Ausbildungsjahrgangs lediglich für kurze Zeit, führt dies regelmäßig noch nicht zu einer Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Es kann also sein, dass zum Zeitpunkt der Wahl die Mindestzahl nicht erreicht wird, weil ein Auszubildender seine Ausbildung beendet hat und ein neuer Azubi noch nicht im Betrieb tätig wurde – aber davon ausgegangen werden kann, dass dies geschehen wird.
Maßgeblich ist also, welche Personalstärke nach der betrieblichen Organisation und Personalplanung auf Dauer vorhanden sein soll. Werden freiwerdende Ausbildungsplätze regelmäßig wiederbesetzt oder steht aufgrund der Ausbildungsplanung bereits fest, dass neue Auszubildende eingestellt werden, spricht dies dafür, dass die Mindestzahl weiterhin „in der Regel" erreicht wird.
Im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl sind nur vier Auszubildende beschäftigt. Für den Beginn des nächsten Ausbildungsjahres bestehen jedoch bereits drei weitere abgeschlossene Ausbildungsverträge. Gleichzeitig endet lediglich ein bestehendes Ausbildungsverhältnis. Der regelmäßige Beschäftigtenstand liegt damit voraussichtlich über fünf Personen. Die vorübergehende Zahl von vier Personen steht der Errichtung einer JAV nicht entgegen.
Gegenbeispiel
Ein Betrieb beschäftigt regelmäßig nur drei Auszubildende. Für eine kurzfristige, einmalige Qualifizierungsmaßnahme kommen für wenige Wochen zwei weitere Personen hinzu. Ist nicht zu erwarten, dass diese erhöhte Beschäftigtenzahl künftig regelmäßig erreicht wird, genügt diese vorübergehende Situation nicht für die Errichtung einer JAV.
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Wer wird bei der Mindestzahl berücksichtigt?
In der Praxis bereitet weniger die gesetzliche Mindestzahl von fünf Beschäftigten Schwierigkeiten als vielmehr die Frage, welche Personen überhaupt mitzuzählen sind.
Während jugendliche Arbeitnehmer regelmäßig ohne Weiteres berücksichtigt werden können, wirft die Zuordnung zahlreicher anderer Personengruppen erhebliche Abgrenzungsfragen auf. Dies gilt insbesondere für Praktikanten, Volontäre, Umschüler, Teilnehmer an Fördermaßnahmen, dual Studierende, Leiharbeitnehmer sowie Auszubildende, die ihre Ausbildung in mehreren Betrieben, im Rahmen einer Verbundausbildung oder in Ausbildungszentren absolvieren.
Ausgangspunkt der Prüfung ist § 5 Abs. 1 BetrVG. Danach gehören die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Jugendliche Arbeitnehmer
Zur Mindestzahl des § 60 Abs. 1 BetrVG zählen zunächst alle jugendlichen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Dabei kommt es weder auf den Umfang der Beschäftigung noch auf die Art des Arbeitsverhältnisses an. Berücksichtigt werden deshalb Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte ebenso wie befristet oder unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer. Auch die Art der Tätigkeit spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass ein Arbeitsverhältnis zum Betrieb besteht und der Arbeitnehmer noch nicht volljährig ist.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres scheidet ein Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich aus diesem Personenkreis aus. Er wird dann nur noch berücksichtigt, wenn er zugleich zu seiner Berufsausbildung beschäftigt wird.
Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
Neben den jugendlichen Arbeitnehmern zählen alle zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten mit.
Der Begriff der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten richtet sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er ist weiter als der Begriff des Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz. Erfasst werden nicht nur Personen, die eine klassische Berufsausbildung nach den §§ 10 ff. BBiG absolvieren.
Zu den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten können vielmehr auch gehören:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
- Umschüler,
- Volontäre,
- Praktikanten und
- dual Studierende.
Voraussetzung ist jeweils, dass das Vertragsverhältnis der Vermittlung beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse oder Erfahrungen dient und die betreffende Person in den Betrieb eingegliedert ist.
Ein Betriebsrat muss bestehen
Die zweite Voraussetzung des § 60 Abs. 1 BetrVG besteht darin, dass für den Betrieb ein Betriebsrat errichtet ist.
Diese Voraussetzung folgt aus der Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb der Betriebsverfassung. Die JAV ist kein eigenständiges Vertretungsorgan neben dem Betriebsrat. Vielmehr unterstützt und ergänzt sie dessen Arbeit bei allen Angelegenheiten, die Jugendliche und Auszubildende betreffen (§§ 67 ff. BetrVG). Sie besitzt deshalb zahlreiche Beteiligungsrechte gegenüber dem Betriebsrat, jedoch keine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Stellung.
Hieraus erklärt sich zugleich, weshalb der Betriebsrat grundsätzlich den Wahlvorstand für die JAV-Wahl bestellt (§ 63 Abs. 2 BetrVG i. V. m. den Vorschriften über die Betriebsratswahl). Fehlt ein Betriebsrat, fehlt damit zugleich die betriebsverfassungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Eine dennoch durchgeführte Wahl verstößt gegen eine grundlegende gesetzliche Voraussetzung. In der Literatur wird deshalb überwiegend angenommen, dass eine ohne bestehenden Betriebsrat gewählte JAV nicht wirksam errichtet werden kann (vgl. Fitting, BetrVG, § 60 Rn. 24; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 60 Rn. 28).
Was geschieht, wenn die Voraussetzungen später entfallen?
Schließlich stellt sich die Frage, welche Folgen eintreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erst nach der Wahl wegfallen.
Unterschreiten der Mindestzahl
Sinkt die Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten dauerhaft unter fünf, entfällt eine wesentliche Voraussetzung des § 60 Abs. 1 BetrVG.
Nach überwiegender Auffassung endet in diesem Fall auch das Amt der Jugend- und Auszubildendenvertretung, weil ihre gesetzliche Existenzgrundlage dauerhaft weggefallen ist. Vorübergehende Schwankungen genügen hierfür allerdings nicht. Ebenso wie bei der Errichtung der JAV kommt es auch hier auf die regelmäßige Personalstärke an. Erst wenn feststeht, dass die gesetzliche Mindestzahl auf Dauer nicht mehr erreicht wird, endet die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Fitting, BetrVG, § 60 Rn. 14).
Wegfall des Betriebsrats
Anders ist die Rechtslage, wenn der Betriebsrat während der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung wegfällt.
Wird die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten oder endet das Amt des Betriebsrats aus anderen Gründen vorzeitig, führt dies nach überwiegender Auffassung nicht automatisch zum Erlöschen der Amtszeit der bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung. Zwar kann die JAV zahlreiche ihrer gesetzlichen Aufgaben ohne Betriebsrat tatsächlich nicht wahrnehmen. Ihre Amtszeit endet hierdurch jedoch nicht unmittelbar.
Ebenso wird eine bereits eingeleitete Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich nicht allein deshalb unterbrochen, weil der Betriebsrat zwischenzeitlich weggefallen ist. Maßgeblich bleibt vielmehr, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl vorgelegen haben (Fitting, BetrVG, § 60 Rn. 25).
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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