Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bestellung des Wahlvorstands ist der erste organisatorische Schritt der JAV-Wahl.
  • Zuständig für die Bestellung ist grundsätzlich der Betriebsrat. Die amtierende JAV kann den Betriebsrat beraten und Vorschläge machen, bestellt den Wahlvorstand aber nicht selbst.
  • Im normalen Wahlverfahren muss der Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bestehenden JAV bestellt werden.
  • Im vereinfachten Wahlverfahren gilt eine verkürzte Frist von vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit.
  • Bei einer erforderlichen vorzeitigen Neuwahl muss der Betriebsrat den Wahlvorstand unverzüglich bestellen.
  • Die Bestellung erfolgt durch einen Beschluss des Betriebsrats in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung.
  • Der Betriebsrat bestimmt neben den Mitgliedern auch den Vorsitzenden des Wahlvorstands.
  • Die Größe des Wahlvorstands ist gesetzlich nicht festgelegt. Er muss aber so besetzt sein, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann; regelmäßig besteht er aus drei Mitgliedern.
  • Mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands muss zum Betriebsrat wählbar sein.
  • Bei weiblichen und männlichen Jugendlichen bzw. Auszubildenden sollen Frauen und Männer im Wahlvorstand vertreten sein.
  • Der Arbeitgeber sollte unverzüglich über die Bestellung informiert werden, damit er die Arbeit des Wahlvorstands unterstützen kann.
  • Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht rechtzeitig, können unter bestimmten Voraussetzungen Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder Arbeitsgericht tätig werden.

Bestellung des Wahlvorstands 

Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstands. Erst mit seiner Bestellung entsteht das Organ, das für die Vorbereitung, Durchführung und den ordnungsgemäßen Abschluss der Wahl verantwortlich ist. Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben, erstellt die Wählerliste, prüft Wahlvorschläge, führt die Stimmabgabe durch und stellt das Wahlergebnis fest. Eine rechtzeitige Bestellung ist deshalb Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung der JAV-Wahl. 

Zuständigkeit des Betriebsrats 

Für die Bestellung des Wahlvorstands ist grundsätzlich der Betriebsrat zuständig (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Bestellung gehört zu seinen gesetzlichen Aufgaben. Die noch amtierende Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht befugt, den Wahlvorstand selbst zu bestellen. 

Da die Bestellung des Wahlvorstands überwiegend die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden betrifft, besitzt die bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Beschlussfassung des Betriebsrats ein eigenes Stimmrecht nach § 67 Abs. 2 BetrVG. 

Außerdem kann sie die Besetzung des Wahlvorstands nach § 67 Abs. 3 BetrVG vorberaten und dem Betriebsrat hierzu Vorschläge unterbreiten. Die Entscheidung über die Bestellung trifft jedoch ausschließlich der Betriebsrat. 

Wann muss der Wahlvorstand bestellt werden? 

Der Zeitpunkt der Bestellung richtet sich danach, nach welchem Wahlverfahren die JAV gewählt wird. 

  • Im normalen Wahlverfahren muss der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). 
  • Wird die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt, verkürzt sich diese Frist auf vier Wochen (§ 63 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). 
Wichtig

Dabei handelt es sich jeweils um den letztmöglichen Zeitpunkt der Bestellung. Der Betriebsrat kann den Wahlvorstand selbstverständlich auch deutlich früher bestellen. Eine frühzeitige Bestellung empfiehlt sich insbesondere in größeren Betrieben oder dann, wenn mit organisatorischen Schwierigkeiten oder einem erhöhten Abstimmungsbedarf zu rechnen ist. 

Wird außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums eine vorzeitige Neuwahl erforderlich, gelten diese Fristen nicht. In diesem Fall muss der Betriebsrat den Wahlvorstand unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses bestellen, das die Neuwahl erforderlich macht. 

Wie erfolgt die Bestellung? 

Die Bestellung des Wahlvorstands erfolgt durch Beschluss des Betriebsrats in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung. 

Der Bestellungsbeschluss sollte erkennen lassen, 

  • wie viele Mitglieder dem Wahlvorstand angehören, 
  • welche Arbeitnehmer zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt werden, 
  • wer den Vorsitz des Wahlvorstands übernimmt und 
  • ob Ersatzmitglieder bestellt werden. 

Die Bestellung sollte außerdem in der Sitzungsniederschrift des Betriebsrats dokumentiert werden. 

Bestellung des Vorsitzenden 

Der Betriebsrat bestellt nicht nur die Mitglieder des Wahlvorstands, sondern bestimmt zugleich dessen Vorsitzenden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). 

Der Vorsitzende leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands, lädt zu dessen Sitzungen ein, koordiniert die Arbeit des Gremiums und vertritt den Wahlvorstand nach außen. Seine Bestellung ist deshalb Bestandteil des Bestellungsbeschlusses des Betriebsrats. 

Hat der Betriebsrat ausnahmsweise keinen Vorsitzenden bestimmt, kann der Wahlvorstand den Vorsitzenden mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte wählen. 

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Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

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Zusammensetzung des Wahlvorstands 

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung keine bestimmte Größe des Wahlvorstands vor. Der Betriebsrat entscheidet daher nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zahl seiner Mitglieder. Maßgeblich ist allein, dass der Wahlvorstand personell so ausgestattet ist, dass er die Wahl ordnungsgemäß vorbereiten und durchführen kann. 

Nach allgemeiner Auffassung muss der Wahlvorstand neben dem Vorsitzenden aus weiteren Beisitzern bestehen und aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammengesetzt sein (Fitting BetrVG § 63 Rn. 20). Nur so können Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst und Stimmengleichheit vermieden werden. In der Praxis wird deshalb regelmäßig ein dreiköpfiger Wahlvorstand ausreichend sein. Bei größeren oder organisatorisch anspruchsvollen Wahlen kann jedoch auch ein größerer Wahlvorstand erforderlich sein. 

Wichtig

Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können sowohl jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende als auch andere Arbeitnehmer des Betriebs bestellt werden. Mindestens ein Mitglied muss jedoch zum Betriebsrat wählbar sein (§ 38 Satz 2 WO). Es muss daher das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören (§ 8 BetrVG). 

Sind im Betrieb sowohl weibliche als auch männliche Jugendliche oder Auszubildende beschäftigt, sollen Frauen und Männer dem Wahlvorstand angehören (§ 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG). Außerdem kann der Betriebsrat Ersatzmitglieder bestellen, um die Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstands sicherzustellen, falls ordentliche Mitglieder verhindert sind oder aus dem Wahlvorstand ausscheiden. 

Information des Arbeitgebers über die Bestellung des Wahlvorstands 

Der Arbeitgeber sollte unverzüglich nach der Bestellung des Wahlvorstands über die Bestellung informiert werden. 

Nur wenn der Arbeitgeber weiß, wer dem Wahlvorstand angehört, kann er seinen gesetzlichen Unterstützungspflichten nachkommen. Hierzu gehören insbesondere die Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit im Wahlvorstand, die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsmittel sowie die Unterstützung bei der Erstellung der Wählerliste und der Beschaffung der für die Wahl erforderlichen Informationen. 

Zugleich erhält der Arbeitgeber einen festen Ansprechpartner für alle organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit der JAV-Wahl. Eine frühzeitige Information trägt daher dazu bei, Missverständnisse zu vermeiden und eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber während des gesamten Wahlverfahrens sicherzustellen.

Folgen einer unterlassenen Bestellung 

Die rechtzeitige Bestellung des Wahlvorstands gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats. Unterlässt er sie, kann dies einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen. 

Damit eine JAV-Wahl nicht an der Untätigkeit des Betriebsrats scheitert, sieht das Gesetz Auffangzuständigkeiten vor. Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht rechtzeitig, können unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 BetrVG zunächst der Gesamtbetriebsrat oder – falls ein solcher nicht besteht – der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Daneben besteht die Möglichkeit, den Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellen zu lassen. 

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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