Beschäftigte die während des Wahlzeitraums wegen des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht anwesend sein werden
Nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO hat der Wahlvorstand von „Amts wegen“, also ohne Beantragung, die Briefwahlunterlagen auch an die Beschäftigten zu übersenden, die während des Wahlzeitraums wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden.
Eine Abwesenheit während des ganzen Wahlzeitraums, d.h. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum „Tag der Wahl“ aufgrund des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kommt insbesondere bei Elternzeit, Mutterschutzzeiten, Pflegezeit, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder unbezahltem Sonderurlaub (Sabbatical) in Betracht (BR-Drs. 666/21, 23).
Auch Beschäftigten, deren Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum Wahltag andauert, sind die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zu übersenden (BR-Drs. 666/21, 23).