Ort für die Bekanntmachung der Vorschlagslisten
Gem. § 10 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand die Vorschlagslisten in der gleichen Art und Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben.
Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch Aushang und ergänzend per E-Mail bekannt gegeben, muss die Bekanntmachung der Vorschlagslisten nach § 10 Abs. 2 WO ebenfalls sowohl durch Aushang und per E-Mail vorgenommen werden.
Ein Verstoß gegen die gleiche Art der Veröffentlichung von Wahlausschreiben und Vorschlagsliste führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 36/20).