Ort für die Bekanntmachung der Vorschlagslisten 

Gem. § 10 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand die Vorschlagslisten in der gleichen Art und Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben. 

Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch Aushang und ergänzend per E-Mail bekannt gegeben, muss die Bekanntmachung der Vorschlagslisten nach § 10 Abs. 2 WO ebenfalls sowohl durch Aushang und per E-Mail vorgenommen werden. 

Ein Verstoß gegen die gleiche Art der Veröffentlichung von Wahlausschreiben und Vorschlagsliste führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 36/20). 

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