Frist für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste im normalen Wahlverfahren 

Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nach § 2 Abs. 3 WO hängt von der Eintragung in die Wählerliste ab. Nur wer auf der Wählerliste steht, ist berechtigt an der Betriebsratswahl teilzunehmen.  

Die Beschäftigten haben das Recht, schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen, wenn sie einen Fehler in der Wählerliste entdeckt haben.  

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (§ 4 Abs. 1 WO). 
  • Die Frist beginnt am Folgetag nach Erlass und endet exakt nach zwei Wochen um 24:00 Uhr. 
  • Nach Fristablauf ist kein Einspruch mehr möglich (Ausschlussfrist). 
  • Für den Einspruch ist die Schriftform erforderlich (Unterschrift nötig). 
  • Die elektronische Form ist nur mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig. 
  • Ein Einspruch per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend. 
  • Eine Wahlanfechtung wegen fehlerhafter Wählerliste kann nur einlegen, wer vorher fristgemäß Einspruch eingelegt hat. 

Berechnung der Frist für die Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste 

Die Wählerliste ist unrichtig, wenn ein Wahlberechtigter nicht eingetragen oder ein Nichtwahlberechtigter eingetragen ist oder dem falschen Geschlecht zugeordnet wurde.  

Im normalen Wahlverfahren muss der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens erfolgen, § 4 Abs. 1 WO. 

Die Frist ist eine Ausschlussfrist (BAG, Beschluss vom 30.06.2021 - 7 ABR 24/20). Das bedeutet, dass nach Ablauf der Frist der Anspruch auf Einlegen eines Einspruchs erlischt. 

BEISPIEL

Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben am 8. April 2026. Nach § 4 Abs.1 WO kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt werden. 

 

Fristberechnung: 

  • Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens (8. April 2026) zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). 
  • Die Frist beginnt am 9. April 2026 um 00:00 Uhr. 
  • Die Frist endet nach zwei Wochen, also am 22. April 2026 um 24:00 Uhr. 
HINWEIS

Sie müssen die Fristen nicht selber errechnen. Nutzen Sie den aas- Fristenrechner!

 


Form des Einspruchs gegen die Wählerliste

Der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste ist schriftlich einzureichen und ist vom Einspruchsführer zu unterzeichnen.  

Alternativ kann nach § 126 Abs. 3 BGB die elektronische Form gewählt werden. Ein Einspruch per E-Mail genügt dazu jedoch nicht. Soll die elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB eingehalten werden, muss nach § 126a Abs. 1 BGB der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd iDEAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014) versehen. Wird die Schriftform (bzw. elektronische Form) nicht beachtet, ist der Einspruch nicht wirksam eingelegt und rechtlich nicht existent (Richardi BetrVG/Forst WO § 4 Rn. 3). 

HINWEIS

Der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste muss schriftlich erfolgen. 

aas-PRAXISTIPP

Legt ein Arbeitnehmer einen Einspruch nicht schriftlich ein, sollte der Wahlvorstand den Kollegen auf die Notwendigkeit der Schriftform hinweisen. 


Bedeutung des Einspruchs gegen die Wählerliste für die Anfechtung der Betriebsratswahl 

Gem. § 19 Abs. 3 BetrVG ist die Anfechtung der Betriebsratswahl wegen der Unrichtigkeit der Wählerliste nicht zulässig, wenn gegen die Richtigkeit der Wählerliste nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wurde. Der Einspruch muss sich gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf denselben Grund beziehen. Der Einspruch muss aber nicht durch die wahlanfechtenden Arbeitnehmer eingelegt werden. Vielmehr ist er zulässig, wenn (nur) ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. 

Zudem muss der Einspruch ordnungsgemäß eingelegt worden sein. Nach § 4 Abs. 1 WO setzt dies voraus, dass der Einspruch fristgemäß und schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt wurde. 

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, PR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder