Die Wählerliste ist unrichtig, wenn ein Wahlberechtigter nicht eingetragen oder ein Nichtwahlberechtigter eingetragen ist oder dem falschen Geschlecht zugeordnet wurde.
Im normalen Wahlverfahren muss der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens erfolgen, § 4 Abs. 1 WO.
Die Frist ist eine Ausschlussfrist (BAG, Beschluss vom 30.06.2021 - 7 ABR 24/20). Das bedeutet, dass nach Ablauf der Frist der Anspruch auf Einlegen eines Einspruchs erlischt.