Arbeitsgericht Siegburg v. 24.07.2024 - 3 Ca 387/24
Sexuelle Belästigung auf der Betriebsfeier
Der Arbeitnehmer war seit einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums bereits abgemahnt worden. Bei einer Betriebsfeier schlug er einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. Als diese seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment betrachten. Der Arbeitgeber kündigte dem Außendienstmitarbeiter daraufhin fristlos, worauf dieser mit einer Kündigungsschutzklage reagierte. Ohne Erfolg!
Wie entscheidet das Gericht bei sexueller Belästigung
Mit Urteil vom 24.07.2024 hat das Arbeitsgericht Siegburg die Kündigungsschutzklage des Außendienstmitarbeiters abgewiesen. Nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Mitarbeiter sie durch sein Verhalten anlässlich der Betriebsfeier sexuell belästigt habe. Seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lasse seine sexuell bestimmte Motivation erkennen. Zudem stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit dar. Gibt ein Mitarbeiter bei einer Betriebsfeier einer Kollegin einen Klaps auf den Po, zieht diese an sich und hält sie fest, obwohl sie dies erkennbar nicht will, stellt dies einen Grund für eine fristlose Kündigung dar, so die Richter.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Fazit
Das Gericht wertet die Handlungen des Arbeitnehmers als schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kollegin. Sein Verhalten überschreitet die Grenze dessen, was in einem Arbeitsumfeld toleriert werden kann. Auch in lockerer Atmosphäre wie einer Betriebsfeier muss ein respektvoller Umgang gewahrt bleiben.
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