Wenn die Krankschreibung nicht mehr ausreicht

Urteil der Woche – aas seminare – Wenn die Krankschreibung nicht mehr ausreicht
Ines Heinsius
Ines Heinsius | 23.07.2026
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Einer ordnungsgemäßen ärztlichen Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG („AU“) kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Dieser ist jedoch erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang - angeblich - arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erreichen. Dann nützt ihm auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts, mit der Folge, dass er für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung erhält. Das hat das ArbG Heilbronn mit Urteil vom 27.03.2026 – 7 Ca 314/25 entschieden. Was im Einzelnen passiert ist, lesen Sie hier. 

 

Dieser Sachverhalt lag dem Fall zugrunde 

Ein Maschinenführer eines Tierfutterherstellers nahm im Sommer 2025 zunächst genehmigten Urlaub. Während eines Aufenthalts in Rumänien beantragte er kurzfristig, seinen Urlaub um eine weitere Woche zu verlängern. Der Arbeitgeber lehnte dies nach eingehender Prüfung ab. Im Anschluss an seine Rückkehr nach Deutschland (nach ca. 1500 km im Auto) meldete sich der Arbeitnehmer genau für den Zeitraum arbeitsunfähig, um den er zuvor vergeblich eine Urlaubsverlängerung gebeten hatte. Sein Hausarzt stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen starker Beschwerden der Lendenwirbelsäule aus. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Entgeltfortzahlung. Er hielt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für nicht glaubhaft. Ausschlaggebend war nicht nur die unmittelbar zuvor abgelehnte Urlaubsverlängerung, sondern auch ein nahezu identischer Ablauf im Vorjahr: Bereits 2024 hatte sich der Arbeitnehmer ebenfalls direkt im Anschluss an seinen Urlaub für eine Woche krankgemeldet. 

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Entgeltfortzahlung. 

 

Die Begründung des Gerichts 

Das Arbeitsgericht Heilbronn wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer konnte seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend nachweisen und hatte deshalb keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich hohen Beweiswert 

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich ein starker Beweis dafür, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Arbeitgeber können diesen Beweiswert jedoch erschüttern, wenn konkrete Tatsachen ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. 

 

Mehrere Indizien begründeten erhebliche Zweifel 

Nach Auffassung des Gerichts lagen hier mehrere gewichtige Umstände vor: 

  • Der Arbeitnehmer hatte zunächst versucht, genau für den späteren Krankheitszeitraum Urlaub zu erhalten. 
  • Nachdem der Arbeitgeber dies abgelehnt hatte, meldete er sich unmittelbar vor Arbeitsbeginn krank. 
  • Bereits im Vorjahr hatte sich nahezu derselbe Ablauf ereignet: Urlaub, anschließend eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit. 
  • Die behaupteten Beschwerden seien mit der kurz zuvor erfolgten Autofahrt (ca. 1.500 km) unvereinbar. 

Diese Gesamtschau reichte aus, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. 

 

Arbeitnehmer musste Erkrankung nun vollständig beweisen 

War der Beweiswert der AU erschüttert, genügte die Bescheinigung allein nicht mehr. Der Arbeitnehmer musste nun konkret nachweisen, 

  • welche gesundheitlichen Beschwerden bestanden, 
  • warum diese seine Tätigkeit als Maschinenführer unmöglich machten und 
  • welche ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen erfolgt waren. 

 

Arzt konnte die Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen 

Zwar schilderte der Arbeitnehmer seine Beschwerden nachvollziehbar. Entscheidend war jedoch die Aussage des behandelnden Arztes. Dieser konnte sich weder an die Untersuchung noch an die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erinnern. Auch die Patientenunterlagen enthielten lediglich die Diagnose, nicht jedoch dokumentierte Untersuchungsbefunde oder sonstige Feststellungen, aus denen sich die Arbeitsunfähigkeit ergeben hätte. 

Damit konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Der Arbeitnehmer blieb beweisfällig und verlor den Prozess. 

 

Hinweis für Betriebsräte 

Die Entscheidung zeigt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar grundsätzlich einen hohen Beweiswert besitzt, dieser aber durch konkrete und nachvollziehbare Indizien erschüttert werden kann. Ein bloßer Verdacht des Arbeitgebers reicht hierfür nicht aus. Bestehen jedoch besondere Umstände – etwa eine unmittelbar zuvor abgelehnte Urlaubsverlängerung oder ein auffälliges, wiederkehrendes Verhaltensmuster –, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit umfassend beweisen. Für Betriebsräte ist wichtig zu wissen, dass jeder Fall eine Einzelfallentscheidung ist: Auch bei zeitlichem Zusammenhang zwischen Urlaub und Erkrankung bleibt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich wirksam, solange keine konkreten Tatsachen ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen. 

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Ines Heinsius
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.

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23. Juli 2026

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