Der Vorwurf von Spesen- oder Arbeitszeitbetrug kann schnell zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung führen. Besonders komplex wird ein solcher Fall, wenn der betroffene Arbeitnehmer zugleich Mitglied des Betriebsrats ist und damit besonderen Kündigungsschutz genießt. In einem aktuellen Verfahren hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit genau so einem Fall beschäftigt.
Arbeitgeberin kündigt wegen Arbeitszeit- und Spesenbetrug
Im vorliegenden Beschlussverfahren beantragt die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat nicht erteilten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers D. D ist als Verkäufer beschäftigt und außerdem Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR) sowie in weiteren Ausschüssen und Arbeitsgruppen. Nach Ansicht der Arbeitgeberin habe er Spesen falsch abgerechnet und zu Lasten der Arbeitgeberin für eingenommene Mittagessen bei einer Ausschusssitzung keinen Abzug bei der Spesenpauschale vorgenommen. Außerdem habe er Kaffeepausen als Arbeitszeit erfasst.
Snack oder Mittagessen?
D argumentiert, dass das zur Verfügung gestellte „Fingerfood“ kein Mittagessen sei. Denn „die Betriebsräte hätten seit Jahren einen Imbiss nicht als vollwertige Mahlzeit, sondern als kleine Snacks abgerechnet“ und zwar in Absprache mit dem zuständigen Manager. Auch andere Mitglieder des Ausschusses hätten die Mittagsverpflegung nicht als vollwertiges Mittagessen angegeben, aber von der Arbeitgeberin keinen Hinweis auf unrichtige Angaben erhalten. Außerdem hat D. geltend gemacht, dass er Kaffeepausen für dringende Betriebsrats- und Ausschussarbeit nutzt.
Kündigung ist unwirksam, da nicht verhältnismäßig
Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht wies die Anträge der Arbeitgeberin ab und entschied im Sinne des D (LAG München v. 24.02.2026 - 6 TaBV 44/25). Begründung: Es lag keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats im Sinne der §§ 102, 103 BetrVG vor. Eine Kündigung sei außerdem unter Berücksichtigung der erforderlichen Interessenabwägung nicht verhältnismäßig. Denn auch wenn D. grundsätzlich die Mittagsverpflegung hätte angeben müssen, handele es sich bei falschen Angaben in der Spesenabrechnung nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass deren erstmalige Hinnahme durch die Arbeitgeberin nicht zumutbar sei. Hier wäre vielmehr eine Abmahnung erforderlich und ausreichend gewesen. Zugunsten des D sprach auch, dass er nicht "heimlich" gehandelt, sondern mitgeteilt habe, es handle sich nach seinem Verständnis nicht um ein Mittagessen.
Es fehlt an der groben Pflichtverletzung
Auch die Nichtangabe der Kaffeepausen bei der Beantragung der Zeitgutschriften stellte für die Richter keinen ausreichend schweren Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, da es sich hier nicht um Pausen i. S. der geltenden Betriebsvereinbarung handelte. Auch habe die Arbeitgeberin nicht dargelegt, dass D die Kaffeepausen lediglich zu seiner Erholung genutzt hat. Nur dann wäre es aber ungerechtfertigt gewesen, die Pausen nicht aufzuzeichnen.
Zusammenfassung
Das LAG München hat entschieden, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds eines großen Einrichtungshauses besteht und dementsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen nicht zu ersetzen war.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung LAG München vom 24.02.2026