Alle vier Jahre wird die neue Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt – der nächste reguläre Termin ist vom 1. Oktober bis 30. November 2026. Und wie bei jeder Wahl, stellt sich die Frage: Worauf ist besonders zu achten?
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestimmt sich nach der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO). Die erste Frage, die man sich stellen muss: In welchem Wahlverfahren wählt mein Betrieb?
Die Wahlordnung unterscheidet zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren. Das förmliche Verfahren zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist anwendbar, wenn
- im Betrieb insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden oder
- zwar weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden, diese aber in räumlich weit auseinanderliegenden Teilen arbeiten.
Das förmliche Verfahren zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung sieht längere Fristen für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl vor. Bei weit auseinanderliegenden Betriebsteilen rechtfertigt die Entfernung die Anwendung des förmlichen Wahlverfahrens, weil die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einen größeren Aufwand bedeuten. Hier organisiert zudem ein Wahlvorstand die Wahl der neuen Vertrauensperson.
Weitere Infos und einen zeitlichen Ablaufplan finden Sie hier.
Das vereinfachte Wahlverfahren ist deshalb vereinfacht, weil kein Wahlvorstand zu bestellen ist, der die Wahl vorbereitet und durchführt. Hier übernimmt die Wahlvorbereitung die amtierende Schwerbehindertenvertretung. Zudem sind die Fristen zeitlich kürzer.
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Aktuelles zur SBV-Wahl
Seit den letzten regulären Wahlen 2022 gibt es nicht viel neues zu berichten. Zumindest der Gesetzgeber ist seit März 2022 nicht tätig geworden. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine Neuregelung beim vereinfachten Wahlverfahren.
Der § 20 Abs. 5 SchwbVWO ermöglicht seitdem im vereinfachten Wahlverfahren eine Wahlversammlung mittels Video- und Telefonkonferenz. Die eigentliche Stimmabgabe muss dann aber zwingend per Briefwahl gemäß § 11 SchwbVWO erfolgen. Für das förmliche Verfahren sucht man eine solche Regelung vergebens.
Auch wenn in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen seit den letzten SBV-Wahlen keine Änderungen Einzug gehalten haben, so müssen dennoch viele Regelungen zur Wahl beachtet werden. Insbesondere die unterschiedlichen Fristen der beiden Wahlverfahren. Auch durch die Rechtsprechung sind einige Neuerungen hinzugekommen, die es zu beachten gilt. Eine entsprechende Schulung ist daher unerlässlich für eine sicher durchgeführte Wahl zur Schwerbehindertenvertretung.
Ihr Schulungsanspruch auf dem Weg zur SBV-Wahl
Haben die Wahlvorstandsmitglieder bzw. im vereinfachten Verfahren die SBV sowie der Wahlleiter keine einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen, so haben Sie einen Anspruch für eine Wahlschulung ohne Minderung des Entgelts freigestellt zu werden. Die Rechtsgrundlage für die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit und die Pflicht zur Tragung der Schulungskosten ergibt sich aus § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX. Danach werden die Bestimmungen über die Wahlkosten bei Betriebs- oder Personalratswahlen sinngemäß angewandt. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben die Kosten der Wahl zu tragen.
Weitere Informationen zum Schulungsanspruch erhalten Sie hier.
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