Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Einsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt keinen Arbeitsunfall dar. Die Gründe, die das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zu dieser Entscheidung (v. 6.11.2025 - L 3 U 42/24) bewogen haben, lesen Sie hier.
Ein nächtlicher Einsatz mit Folgen
Der Arbeitnehmer war als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt. In einer Nacht im Dezember 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für eventuelle Noteinsätze und wurde dann auch prompt telefonisch zu einem Vorfall gerufen. Nach dem Anruf packte er seine Sachen zusammen und verließ rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste eine Woche lang im Krankenhaus behandelt werden.
Sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit fehlt
Der Arbeitnehmer stellte einen Antrag bei der Berufsgenossenschaft, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen – ohne Erfolg. So sahen das auch die Gerichte und bestätigten die ablehnende Entscheidung. Denn: Das Heruntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus von der Wohnungstür zur Außentür hat nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit des Mitarbeiters gestanden. Diese beginnt erst, wenn die Außentür des Wohngebäudes durchschritten wird. Ab diesem Zeitpunkt wird der nicht versicherte häusliche Lebensbereich verlassen und der versicherte Arbeitsweg begonnen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist diese, an objektive Merkmale anknüpfende und leicht feststellbare Grenze bewusst starr zu ziehen, so die Richter.
Versicherungsschutz im häuslichen Bereich
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich die Arbeitsstätte selbst im häuslichen Bereich befindet und sich der Unfall auf einem beruflich veranlassten Weg innerhalb des Hauses ereignet. Dies ist vor allem bei einer Tätigkeit im Homeoffice der Fall. Dies setzt jedoch voraus, dass die Mitarbeiter aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber von zu Hause aus beruflich tätig werden. Eine (nächtliche) Rufbereitschaft zu Hause begründet indes keine Tätigkeit im Sinne eines Homeoffice, so das Urteil. Vielmehr kann der rufbereite Arbeitnehmer seine Tätigkeiten grundsätzlich frei gestalten und auch privaten Dingen nachgehen, etwa ruhen oder schlafen. Der Versicherungsschutz greift daher grundsätzlich nicht schon bei einem Unfall innerhalb des Wohngebäudes, sondern erst dann, wenn das Wohnhaus durch die Außentür verlassen wird, um den Arbeitsweg zu beschreiten.
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