Personalratswahl wegen unzulässigen Verstößen des Wahlvorstands ungültig

Personalratswahl wegen unzulässigen Verstößen des Wahlvorstands ungültig
Ines Heinsius
Ines Heinsius | 11.05.2026 | Aktualisiert am: 11.05.2026
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Mit der Frage, ob auch Handlungen des Wahlvorstands bei der Personalratswahl zur Behinderung der Wahlen und dementsprechend zur Wahlanfechtung führen können, hat sich das Verwaltungsgericht (VG) München beschäftigt und die Grenzen zulässiger Einflussnahme auf Wahlvorschläge konkretisiert (31.03.2025 - M 14 P 24.2486.) 

Ausschluss einer Bewerberin aus dem Wahlvorschlag 

Dem Wahlvorstand wurde vor Einreichung eines Wahlvorschlags bekannt, dass eine Leiterin einer Regionalstelle als Kandidatin für die Personalratswahl vorgesehen war. Die Vorsitzende des Wahlvorstands hielt sie wegen vermeintlicher Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten für nicht wählbar und kündigte an, den Wahlvorschlag andernfalls zurückzuweisen, sollte er unverändert eingereicht werden. Obwohl die Betroffene, die bemängelten Entscheidungsbefugnisse ausdrücklich bestritt, wurde sie aus dem schließlich zugelassenen Wahlvorschlag gestrichen. Nach der Wahl wurde diese in Bezug auf die hier betroffene Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angefochten. Mit Erfolg! 

Verwaltungsgericht erklärt Personalratswahl für ungültig 

Das Verwaltungsgericht erklärte die Personalratswahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ungültig. Es sah in dem Verhalten der Vorsitzenden des Wahlvorstands einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und eine unzulässige Behinderung des passiven Wahlrechts der ursprünglich vorgesehenen Bewerberin. Durch die Ankündigung, den Wahlvorschlag bei unveränderter Einreichung zurückzuweisen, habe sie gezielt auf die Streichung der Kandidatin hingewirkt. Dadurch sei zudem die eigentlich vorgesehene rechtliche Prüfung der Wählbarkeit durch den gesamten Wahlvorstand verhindert worden. Nach Auffassung des Gerichts wäre die Bewerberin bei ordnungsgemäßer Prüfung als wählbar anzusehen gewesen. Der Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften habe auch Einfluss auf das Wahlergebnis haben können. 

Praxistipp 

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass der Wahlvorstand und seine Mitglieder die Vorgaben der Personalvertretungsgesetze und Wahlordnungen strikt beachten müssen. Eine Vorabprüfung von Wahlvorschlägen außerhalb des vorgesehenen Verfahrens ist unzulässig. Insbesondere dürfen Listenvertreter nicht zu Änderungen des Wahlvorschlags gedrängt oder Bewerberinnen und Bewerber zum Verzicht auf ihre Kandidatur bewegt werden.

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Ines Heinsius
Ines Heinsius
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.

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11. Mai 2026

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