Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Arbeitgeber vergleichbare Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln dürfen. Die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist.
Das ist passiert
Die Arbeitgeberin bot im Februar 2022 ihrer gesamten Belegschaft, die bislang auf der Basis unterschiedlicher Arbeitsvertragsmuster beschäftigt war, den Abschluss neuer, einheitlicher Arbeitsverträge an. Neben umfangreichen Neuregelungen sahen diese einen um vier Prozent höheren Grundlohn vor. Eine Mitarbeiterin lehnte das Angebot ab und erhielt ihren bisherigen Grundlohn weiter. Diejenigen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages zugestimmt haben, erhalten seit Januar 2023 einen erhöhten Grundlohn. Die Arbeitnehmerin fordert unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls eine Erhöhung ihres Grundlohns.
Das entschied das Gericht
Das BAG bestätigte den Anspruch der Mitarbeiterin. Begründung: Wer eine Lohnerhöhung als allgemeine Maßnahme gewährt, kann sie nicht ohne sachlichen Grund an neue Vertragsbedingungen knüpfen. Es sei kein legitimes Ziel, Angestellte mit Altverträgen durch Ausschluss von einer Lohnerhöhung zum Vertragswechsel zu motivieren. Da die Arbeitgeberin sie zu Unrecht von der Lohnerhöhung ausgenommen hat, steht ihr die geltend gemachte Differenz zu. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Vorliegend hat die Arbeitgeberin den Grundlohn aller Mitarbeiter mit einem neuen Arbeitsvertrag freiwillig angehoben und damit eine gestaltende Entscheidung getroffen. Eine rechtliche Verpflichtung zur Anpassung des Arbeitsvertrages bestand nicht. Die Arbeitgeberin hat die Lohnerhöhung vielmehr allen Arbeitnehmern unabhängig von deren Tätigkeit gewährt. Maßgeblich war nur der Bestand eines Arbeitsverhältnisses.
BAG, Urteil vom 26. November 2025, 5 AZR 239/24