Kündigungsschutz bei aufgeteilter Elternzeit

Elternzeit
Ines Heinsius
Ines Heinsius | 01.09.2026
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Arbeitnehmende, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt, entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (18.06.2026 - 2 AZR 213/25). 

 

Das ist der Fall 

Der Arbeitnehmer verlangte ab dem 11.11.2024 Elternzeit. Die Elternzeit hatte er in mehrere Abschnitte aufgeteilt und verlangte die verschiedenen Abschnitte in einem Schreiben, d. h. er verlangte den jeweiligen Abschnitt nicht gesondert in einem einzelnen Schreiben. Am 09.10.2024 wurde er gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und stützte sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG. 

18 Abs. 1 BEEG lautet: 

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt 

  1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendetendritten Lebensjahr des Kindes und
  2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen. 

 

Das entschieden die Gerichte 

Alle Instanzgerichte halten die Kündigung für unwirksam. Der Kündigungsschutz aus § 18 Abs. 1 BEEG beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung). Ausnahmen sind im Gesetz nicht geregelt. Die Elternzeit kann nach § 16 Abs. 1 S. 6 BEEG auch auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Das BAG hat entschieden, dass der vorwirkende Kündigungsschutz auch bei Aufteilen der Elternzeit jedes Mal wieder neu beginnt, wenn der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt. Das gilt auch, wenn die verschiedenen Abschnitte der Elternzeit gebündelt in einem Schreiben verlangt werden. 

Zur Pressemitteilung des BAG geht es hier.

aas-Praxistipp

Bei Beantragung der Elternzeit sollte gleichzeitig auch der Beginn des Kündigungsschutzes beachtet werden. Zwar muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beantragt werden. Der Kündigungsschutz, der aufgrund der Elternzeit besteht, beginnt allerdings nicht ab Antragstellung, sondern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BEEG frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Wenn möglich, sollte also der Antrag in der Woche, in der sich Antragsfrist und Kündigungsfrist überschneiden, gestellt werden. 

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Ines Heinsius
Ines Heinsius
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.

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01. September 2026

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