Für die Karriere macht man bekanntlich so einiges. Aber das Geschlecht ändern? Versuchen kann man es ja einmal, wie es der Fall zeigt, der kürzlich vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf verhandelt wurde. Ob die Strategie zum gewünschten Ergebnis geführt oder nach hinten losgegangen ist, lesen Sie hier.
Identitätsfindung oder Kalkül?
Eine Polizeikommissarin aus Düsseldorf ließ im Mai 2025 ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag ändern – von männlich zu weiblich. Der Dienstherr vermutete dahinter weniger eine späte Identitätsfindung als vielmehr eine wohlüberlegte Strategie, um beim nächsten Karriereschritt von den Frauenförderungsprogrammen zu profitieren. In der Folge wurde die Kommissarin aus dem nächsten Auswahlverfahren ausgeschlossen. Diese wehrte sich gerichtlich und beantragte zudem, dass die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig untersagt werde.
Änderung des Geschlechtseintrags war missbräuchlich
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerin bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen und gegen sie ein Disziplinarverfahren einzuleiten, war rechtlich nicht zu beanstanden. Begründung: Die Maßnahmen basieren auf dem Verdacht, dass die Kommissarin ihre Dienstpflicht verletzt hat, da sie durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen, die ihr Beruf erfordert, nicht gerecht geworden war. Dieser Verdacht beruht außerdem auf verschiedenen vorgeworfenen und nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und beruflich schneller voranzukommen. So hatte die Polizistin beispielsweise einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang im Internet gelesen, in welchem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah beruflich aufgestiegen war. Sie hatte daraufhin angekündigt: „Das mache ich auch.“ Und: Zwei Tage nach erfolgter Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“
Nachhaltige Störung des Betriebsfriedens
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.
Quelle: Pressemitteilung VG Düsseldorf v. 23.02.2026 - 2 L 3912/25