Das Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg hat am 15.01.2026 dem Eilantrag einer gekündigten Betriebsrätin teilweise stattgegeben, zeitweise wieder Zugang zum Betrieb zu erhalten, um Wahlwerbung für die anstehende Betriebsratswahl betreiben zu können (Az. 9 BVGa 3/26). Lesen Sie hier die ganze Geschichte.
Das war passiert
Siemens Energy hatte einem Betriebsratsmitglied, nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats, fristlos gekündigt. Hiergegen hat die Dame zum einen Kündigungsschutzklage erhoben, welche derzeit noch Gegenstand eines weiteren laufenden Verfahrens ist. Zum anderen hat sie in dem am 15.01.2026 verhandelten Eilverfahren beantragt, auch schon vor Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen des Betriebs zu erhalten. Denn: Sie wollte Wahlwerbung für die anstehende Betriebsratswahl betreiben.
Das entschied das Gericht
Das ArbG Nürnberg gab dem Antrag teilweise statt und verpflichtete den Arbeitgeber unter Androhung von Zwangsmitteln, den Zugang zum Werksgelände bis einschließlich 05.03.2026 jeweils werktags in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr zu gewähren. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass auch gekündigte Arbeitnehmerinnen, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, weiterhin zum Betriebsrat wählbar seien. Um auch solchen Wahlbewerberinnen die Wahlwerbung zu ermöglichen, sei es notwendig, den zeitweisen Zugang zum Betrieb zu erhalten.
Den weitergehenden Antrag hat das Gericht dagegen zurückgewiesen. Ein Zugang auch zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform sei in dieser Konstellation für die Wahlwerbung nicht erforderlich und gehe zu weit.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Nürnberg vom 15.01.2026
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