Führerschein weg – Job weg?
16. September 2026
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Der Entzug einer Fahrerlaubnis kann einen personenbedingten Grund für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis darstellt, was angenommen wird, wenn mindestens 50 % der Arbeitszeit im Außendienst zu erbringen ist. Das hat aktuell das ArbG Nordhausen entschieden (07.05.2026 - 3 Ca 1094/25).
Der Arbeitgeber beschäftigt zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Im Betrieb gibt es keinen Betriebsrat. Der gekündigte Arbeitnehmer war als Außendienstmitarbeiter tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Regelung: „Das Dienstverhältnis kann von beiden Teilen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Verlust der Fahrerlaubnis) ohne Einhalten einer Kündigungsfrist aufgekündigt werden.“
Der Arbeitnehmer bekam einen Dienstwagen mit der Möglichkeit der Privatnutzung. Am 30.06.2025 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, was er dem Arbeitgeber jedoch nicht mitteilte. Stattdessen führte er im Juli und August 2025 insgesamt 26 dienstliche Fahrten für das Unternehmen durch.
Am 11.09.2025 sprach der Arbeitgeber die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus und entzog ihm den Dienstwagen. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Am 09.10.2025 nahm der Arbeitgeber die Kündigung zurück. Am 13.10.2025 sollte der Arbeitnehmer wieder seine Arbeit aufnehmen. Daran war er aber wegen Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.10.2025 gehindert. Der Arbeitgeber erteilte ihm in diesem Zeitraum keine Aufträge und zahlte keinen Lohn.
Am 13.11.2025 teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erstmals mit, dass er gar keinen Führerschein mehr habe, dass er krank sei und für die Monate Oktober und November 2026 Lohn fordere. Der Arbeitgeber lehnte das ab unter Berufung auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters mangels Besitzes eines Führerscheins.
Am 17.11.2025 schlug der Arbeitnehmer vor, dass er die Dienstfahrten mit Hilfe seines Vaters, der ihn zu den Terminen fahren könne, durchführen kann. Der Arbeitgeber kündigte mit Schreiben vom 24.11.2025 ordentlich. Anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten gab es nicht.
Das Arbeitsgericht musste hier prüfen, ob die ordentliche Kündigung wirksam ist. Die Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis stellt, nach Ansicht des ArbG Nordhausen eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen dar. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, da der Arbeitgeber zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Deshalb kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung nur aussprechen, wenn personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann, wie in diesem Fall, als personenbedingter Grund die Kündigung rechtfertigen. Das ArbG Nordhausen bezieht sich auf andere Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen und stellt folgende Voraussetzungen auf:
Das Arbeitsgericht stellt klar, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Dienstwagennutzung durch den Vater des Arbeitnehmers hinzunehmen, denn die Arbeitspflicht ist eine höchstpersönliche, die nicht durch jemand andern erbracht werden kann. Es hat außerdem geprüft, ob der Arbeitnehmer für die Dauer des Fahrerlaubnisentzugs auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann. Das war aber nicht der Fall bzw. geeignete Arbeitsplätze wurden vom Arbeitnehmer nicht vorgebracht.
Alles rund um die Kündigung
Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.
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