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Das Arbeitsgericht Nürnberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Nutzung betrieblicher Kommunikationskanäle durch ein Betriebsratsmitglied eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Im Mittelpunkt stand dabei die Abgrenzung zwischen unzulässiger privater Nutzung interner Plattformen und zulässiger betriebsbezogener Kommunikation eines Betriebsratsmitglieds. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern.
Die Arbeitnehmerin ist seit 2010 als Sachbearbeiterin bei der Arbeitgeberin beschäftigt und seit 2015 Betriebsratsmitglied. Die Firma hatte der Betriebsrätin nach erteilter Zustimmung des Betriebsratsgremiums fristlos gekündigt. Als Kündigungsgrund machte sie geltend, die Betriebsrätin habe trotz mehrfacher Abmahnung auf internen Kanälen, etwa im Intranet, Informationen geteilt, die nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochen waren, darunter die Bewerbung von gewerkschaftlichen Angeboten und von nicht genehmigten Informationsveranstaltungen zur betrieblichen Altersvorsorge. Damit habe sie die innerbetrieblichen Kanäle zu privaten Zwecken genutzt. Zwar hatte die Betriebsrätin auf Aufforderung des Arbeitgebers die Beiträge wieder gelöscht und die Veranstaltung abgesagt. Dennoch habe sie diese Aufforderung verzerrt und damit rufschädigend im Betrieb kommuniziert.
Die Betriebsrätin wehrte sich gegen die Entscheidung der Arbeitgeberin mit einer Kündigungsschutzklage und bekam vor dem Arbeitsgericht Nürnberg Recht. Da sie Betriebsratsmitglied ist, hat sie einen besonderen Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 KSchG und kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentlich/fristlos) gekündigt werden. Ein wichtiger Grund in Form einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, welche das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar machen würde und Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist, liege nicht vor, so die Richter. Die beanstandeten Veröffentlichungen seien nicht als private Kommunikation zu verstehen, sondern als Äußerungen auf einer betrieblichen Plattform zu betriebsbezogenen Themen, was eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen könne. Zudem sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig, weil bereits die vorherigen Beanstandungen als mildere Mittel das Ziel erreicht hätten, dass die Betriebsrätin die Beiträge angepasst bzw. gelöscht habe. Außerdem hat das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verurteilt.
ArbG Nürnberg v. 16.04.2026 - 9 Ca 6336/25
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Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.
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