Die konstituierende Sitzung: Das müssen Sie wissen

Konstituierende Sitzung
Ines Heinsius
Ines Heinsius | 24.03.2026
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats ist die erste Sitzung des neu gewählten Betriebsrats, in der sich das Gremium formal bildet. Erst nach dieser Konstituierung ist der Betriebsrat als Gremium im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 29 Abs. 1 BetrVG) voll handlungsfähig und kann wirksame Beschlüsse fassen. Was Sie bei den einzelnen Schritten vor und während dieser Sitzung beachten müssen, lesen Sie hier. 

Die Einladung 

Nicht der neugewählte Betriebsrat lädt zur konstituierenden Sitzung ein, sondern der Wahlvorstand, und zwar vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag, § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Wahltag selbst ist bei der Fristberechnung nicht mitzurechnen. Erstreckt sich die Stimmabgabe in größeren Betrieben über mehrere Tage, ist der letzte Tag maßgeblich.  

Der Zeitpunkt 

In dieser Frist sind die Betriebsratsmitglieder einzuladen. Nicht erforderlich ist, dass die Sitzung selbst in dieser Zeit stattfindet. Den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung legt der Wahlvorstand fest. Hierfür hat er drei Möglichkeiten: 

  • Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats ist am Wahltag oder unmittelbar danach abgelaufen. In diesem Fall muss die Sitzung sehr kurzfristig (noch vor Ablauf der Amtszeit) anberaumt werden.  
  • Der bisherige Betriebsrat ist noch im Amt. Dann muss der Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung spätestens am ersten Tag der Amtszeit des neuen Betriebsrats eingeladen werden, damit dieser sofort voll funktionsfähig ist.  
  • Möglich ist es auch, die konstituierende Sitzung schon vor Beginn der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats abzuhalten. Diese muss sich dann jedoch auf die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Ausschussmitglieder, beschränken. Beteiligungsangelegenheiten können noch nicht wirksam beschlossen werden, da die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats noch nicht begonnen hat. Der neu gewählte Betriebsrat sitzt dann bis zum Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats „auf der Reservebank“. 
  • Besteht kein Betriebsrat, so sollte die konstituierende Sitzung so schnell wie möglich stattfinden. Je schneller sich das Gremium konstituiert, desto schneller wird es durch den Vorsitzenden handlungsfähig.

Der Teilnehmerkreis 

Zur Sitzung einzuladen sind die neu gewählten Mitglieder des Betriebsrats. Ist eines von ihnen zeitweilig verhindert (z.B. durch Krankheit, Urlaub etc.), ist das nach § 25 BetrVG inf Frage kommende Ersatzmitglied zu laden. Die konstituierende Sitzung ist gemäß § 30 S. 4 BetrVG nicht öffentlich. 

Die Tagesordnung 

  • Eröffnung der Sitzung, 
  • Wahl des Wahlleiters, 
  • Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, 
  • Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. 

 

Sollen weitere Entscheidungen, wie z. B. die personelle Besetzung des Betriebsausschusses getroffen werden, sind die entsprechenden Punkte nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Betriebsrat muss die Tagesordnung also noch in der Sitzung ändern. Der beschlussfähige Betriebsrat muss einen einstimmigen Beschluss über die Änderung der Tagesordnung treffen. 

Die Leitung 

Es werden drei verschiedene Leiter in einer fest vorgegebenen Reihenfolge tätig. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung so lange, bis der Betriebstat aus seiner Mitte einen Wahlleiter (noch nicht den Betriebsratsvorsitzenden!) gewählt hat. Ist der Vorsitzende des Wahlvorstands verhindert, übernimmt sein Stellvertreter oder ein sonstiges Mitglied des Wahlvorstands diese Aufgabe. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Sobald der Wahlleiter gewählt ist, endet die Aufgabe des Wahlvorstandsvorsitzenden. Nur wenn er selbst Betriebsratsmitglied ist, darf er weiter an der konstituierenden Sitzung teilzunehmen. Der gewählte Wahlleiter übernimmt nun die weitere Leitung und führt zunächst die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter durch. Stellvertretender Vorsitzender wird nicht automatisch derjenige, der die zweitmeisten Stimmen erhält. Grundsätzlich sieht das Gesetz zwei getrennte Wahlvorgänge für Vorsitz und Stellvertretung vor. Nach dieser Entscheidung übernimmt der Betriebsratsvorsitzende die Leitung.  

Die Form der Wahlen 

Besondere Wahlvorschriften – wie beispielsweise bei der Betriebsratswahl (BetrVG, WO) – gibt es nicht. Über den Wahlvorgang entscheidet der Betriebsrat durch mehrheitlichen Beschluss. Die Wahl kann offen (z.B. durch Handaufheben) erfolgen oder auf Zuruf oder geheim. Verlangt ein Betriebsratsmitglied geheime Wahl, muss die Wahl zwingend geheim durchgeführt werden. Der Betriebsrat braucht weder auf die Geschlechterzugehörigkeit, eine Gewerkschaftszugehörigkeit noch darauf Rücksicht zu nehmen, wer bei der Betriebsratswahl besonders erfolgreich gewesen ist. 

Die Beschlussfähigkeit 

Der Betriebsrat muss nicht nur in seiner konstituierenden Sitzung, sondern auch in jeder anderen Sitzung beschlussfähig sein. Die Beschlussfähigkeit ist in § 33 Abs. 2 BetrVG geregelt und ist Voraussetzung für jeden Beschluss. Der Betriebsrat ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Kann trotz ordnungsgemäßer Ladung die Wahl des Wahlleiters nicht durchgeführt werden, z.B. weil nicht wenigstens die Hälfte der neu gewählten Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder erschienen sind und deshalb der Betriebsrat beschlussunfähig ist, hat der Wahlvorstand erneut zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen. 

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Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.

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24. März 2026

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