Betriebsratsvorteile: Wann der Dienstwagen problematisch wird

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Ines Heinsius
Ines Heinsius | 25.02.2026
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Die Frage der Vergütung von Betriebsräten wird schon seit einiger Zeit diskutiert. Es hat in der Vergangenheit bereits Änderungen im Gesetz gegeben, um mehr Rechtssicherheit und Klarheit diesbezüglich herzustellen. Dem zugrunde lag der Vorwurf der Begünstigung und damit möglicher Untreue, den sich Arbeitgeber machen lassen mussten, weil sie einigen Betriebsräten vermeintlich zu hohe Vergütungen gezahlt haben sollen. Doch kann es auch eine unzulässige Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG sein, wenn man zwar kein Geld erhält, dafür aber einen Dienstwagen zur Privatnutzung? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen beschäftigt (Urteil vom 3.11.2025 – 15 SLa 418/25).

Von der Verkaufsstellenleiterin zur Sozialberaterin … 

Eine Arbeitnehmerin ist als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt und seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied. Im Jahr 2016 führte die Arbeitgeberin eine Sozialberatung ein. Sie bot ausschließlich Betriebsratsmitgliedern an, auf freiwilliger Basis eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren und als Sozialberater tätig zu sein. Die Arbeitnehmerin nahm an dem Lehrgang teil und war danach als Sozialberaterin tätig. In dieser Funktion erhielt sie einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Zum Vergleich: Die bei der Arbeitgeberin geltende Dienstwagenrichtlinie sieht die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an Verkaufsstellenleiter nicht vor.  

… und wieder zurück 

Nach Auslagerung der Sozialberatung im Jahr 2024 forderte die Arbeitgeberin den Dienstwagen von der Mitarbeiterin zurück. Diese kam der Aufforderung zwar nach, verlangte jedoch gerichtlich im Anschluss Nutzungsausfallentschädigung für den Entzug des Dienstwagens.  

Landesarbeitsgericht bejaht unzulässige Begünstigung 

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des LAG kann die Mitarbeiterin keine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens geltend machen. Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstwagenüberlassungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 78 S. 2 BetrVG nichtig. Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung stelle eine Begünstigung dar, da sie die Klägerin gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern objektiv besserstelle. Eine Begünstigungsabsicht sei nicht erforderlich. Die Arbeitnehmerin habe nur Betriebsratsmitgliedern die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sozialberaterin fortzubilden und diese Tätigkeit auszuüben. Ohne ihre Betriebsratstätigkeit wäre der Verkaufsstellenleiterin die Tätigkeit als Sozialberaterin nicht übertragen worden. Die Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ging über die Vergütung, die sie nach 37 Abs. 2 BetrVG beanspruchen könne, hinaus. 

Praxishinweis für Betriebsräte 

Die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung an ein (freigestelltes) Betriebsratsmitglied ist nur zulässig, wenn dieses einen berechtigten Anspruch hierauf hat. Ein solcher kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder §§ 37 Abs. 4, 78 S. 2 BetrVG ergeben: Hatte das Betriebsratsmitglied bereits vor Tätigkeitsübernahme Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens mit Privatnutzungsmöglichkeit, ist ihm der Dienstwagen aufgrund des Lohnausfallprinzips nach § 37 Abs. 2 BetrVG auch danach weiterhin zur Privatnutzung zu überlassen. Ein Anspruch kann sich auch daraus ergeben, dass die Mehrheit der mit dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 BetrVG vergleichbaren Arbeitnehmer Anspruch auf einen Dienstwagen mit Privatnutzungsmöglichkeit hat oder daraus, dass das Betriebsratsmitglied tatsächlich oder fiktiv auf eine Stelle befördert wird, die die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung vorsieht. 

Quelle: Dr. Anna GrallaFD-ArbR 2026, 801900 ,beck-online.de 

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Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.

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25. Februar 2026

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