Auch bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied gilt: Bewirbt es sich auf eine freie Stelle, sind seine durch die und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung hierfür und für die Vergütung zu berücksichtigen. Das hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (7 AZR 174/24 - 13.08.2025) und so Weiterbildungen und Erfahrungen aus der Betriebsratsarbeit gewürdigt.
Vom Betriebsrat zur Teamleitung
Nach jahrelanger Betriebsratsarbeit im Mutterkonzern wechselte ein freigestelltes Betriebsratsmitglied in ein Tochterunternehmen. Hier wurde er ebenfalls als Betriebsratsvorsitzender freigestellt. Formal war er noch Frachtabfertiger. Durch seine ehrenamtliche Tätigkeit kannte er über die Jahre jedoch die Verwaltungsabläufe des Unternehmens immer besser. Im Laufe der Zeit wurde sein Gehalt zeitweise auf das Niveau einer HR-Abteilungsleitung angehoben, später aber nach einer internen Compliance Prüfung wieder gekürzt. Er bewarb sich daraufhin erfolgreich als Teamleiter Rekrutierung mit einem Gehalt von knapp 6.000 € brutto. Aufgrund seiner Qualifikation verlangte er die Vergütung einer Dispositionsleitung. Zum Vergleich führte er eine Kollegin heran, die mit höherer Schulausbildung in diesem Bereich eingesetzt worden war und über 7.500 Euro im Monat verdiente. Das Landesarbeitsgericht Hessen lehnte den Antrag zunächst ab, da die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht berücksichtigt werden könnten. Dies würde einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG darstellen. Das BAG entschied dann jedoch im Sinne des Ehrenamtlers.
Qualifikationen rechtfertigen höhere Vergütung
Nach Ansicht der Erfurter Richter erfasst das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG nur solche Vorteile, die durch die Amtstätigkeit an sich veranlasst sind. Die Berücksichtigung von Qualifikationen ist eine Honorierung der individuellen Weiterbildung bzw. neu erworbener Fähigkeiten und keine Bezahlung für das Ehrenamt. Arbeitgeber dürfen Vergütungen von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht einfach kürzen, ohne die Entwicklung und Vergleichspersonen zu prüfen und zu berücksichtigen. Hier dürfen sich erlangte Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen von Betriebsratsmitgliedern nicht von Weiterbildungen aus anderen Ämtern unterscheiden – dies wäre dann sogar ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG).
Bei Streit um die richtige Vergütung kann es helfen, zu zeigen, welche Entwicklung ohne das Betriebsratsamt realistisch gewesen wäre. Auch Weiterbildungen und Erfahrungen aus der BR-Arbeit können dabei eine Rolle spielen. Am Ende zählt eine nachvollziehbare, dokumentierte Begründung.
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