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Am 26. März 2026 hat der Deutsche Bundestag in namentlicher Abstimmung einer Änderung des § 22 SGB VII zugestimmt. Seitdem ist die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten nicht mehr wie bisher abhängig von starren Beschäftigtenzahlen, sondern von der tatsächlichen Gefährdungslage im Betrieb. Was sich genau geändert hat und was Kritiker von der geänderten Rechtslage halten, lesen Sie hier.
Im Rahmen der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung hat das Bundeskabinett am 5. November 2025 unter anderem 50 „Eckpunkte“ zur Entlastung von Wirtschaft und Bürgern beschlossen. Diese sollen in erster Linie bürokratischen Aufwand und Kosten deutlich reduzieren. Dazu gehört auch das „Sofortprogramm für den Bürokratierückbau im Arbeitsschutz“- im Ergebnis die Abschaffung von rund 123.000 Sicherheitsbeauftragten.
Sicherheitsbeauftragte sind wichtige Akteure im Arbeitsschutz, die das Unternehmen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz unterstützen. Sie agieren auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene und wirken als "Kollege unter Kollegen" für sicherheits- und gesundheitsbewusstes Verhalten. Beispielsweise achten Sicherheitsbeauftragte im Betrieb darauf, dass alle Beschäftigten die notwendige persönliche Schutzausrüstung tragen, also etwa Schutzhelm, Gehörschutz und Sicherheitsschuhe.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG gewinnt in diesem Zusammenhang zunehmend an Bedeutung. Bei Unternehmen zwischen 20 und 50 Beschäftigten muss nach der neuen Rechtslage anhand dieser Bewertungsgrundlage geprüft werden, ob eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Nur wenn dies der Fall ist, ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.
Es bestehen Befürchtungen, dass der Bürokratieabbau auf Kosten der deutschen Arbeitsschutzstandards und damit der Sicherheit in den Betrieben geht. Einsparungen sollen nicht zulasten wachsender Unfallrisiken und damit höherer Kosten gehen. Sicherheitsbeauftragte entlasteten die Unternehmen schließlich auch bei ihren gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten. Gerade bei der Verringerung von Sicherheitsbeauftragten würden bestehende Schutzstrukturen geschwächt statt modernisiert. Dagegen sieht jedoch die Bundesregierung den Arbeitsschutz in Betrieben auch dann gewährleistet, wenn dort die Stellen der Sicherheitsbeauftragten gestrichen werden. Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibe dadurch gewahrt, dass die neue Regelung vorsieht, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird. Im Falle von besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ist unabhängig von der Betriebsgröße ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Zudem wird der Arbeitgeber weiterhin von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz beraten und unterstützt.
Quellen: DGUV, Pressemitteilung vom 16.10.2025
BAMS, Meldung vom 27. Oktober 202
hib – heute im bundestag Nr. 112 und 148
Betriebsrat, Personalrat und SBV in der Ausschusssitzung
Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.
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