Arbeitsschutzreform: Weniger Sicherheitsbeauftragte

Der Arbeitsschutz wird umgebaut
Ines Heinsius
Ines Heinsius | 09.09.2026
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Am 26. März 2026 hat der Deutsche Bundestag in namentlicher Abstimmung einer Änderung des § 22 SGB VII zugestimmt. Seitdem ist die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten nicht mehr wie bisher abhängig von starren Beschäftigtenzahlen, sondern von der tatsächlichen Gefährdungslage im Betrieb. Was sich genau geändert hat und was Kritiker von der geänderten Rechtslage halten, lesen Sie hier. 

 

Hintergrund 

Im Rahmen der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung hat das Bundeskabinett am 5. November 2025 unter anderem 50 „Eckpunkte“ zur Entlastung von Wirtschaft und Bürgern beschlossen. Diese sollen in erster Linie bürokratischen Aufwand und Kosten deutlich reduzieren. Dazu gehört auch das „Sofortprogramm für den Bürokratierückbau im Arbeitsschutz“- im Ergebnis die Abschaffung von rund 123.000 Sicherheitsbeauftragten. 

 

Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten 

Sicherheitsbeauftragte sind wichtige Akteure im Arbeitsschutz, die das Unternehmen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz unterstützen. Sie agieren auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene und wirken als "Kollege unter Kollegen" für sicherheits- und gesundheitsbewusstes Verhalten. Beispielsweise achten Sicherheitsbeauftragte im Betrieb darauf, dass alle Beschäftigten die notwendige persönliche Schutzausrüstung tragen, also etwa Schutzhelm, Gehörschutz und Sicherheitsschuhe. 

 

Die zentralen Änderungen 

  • Die pauschale Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gem. § 22 SGB VII wurde grundlegend überarbeitet. Bisher mussten Unternehmen bereits ab mehr als 20 regelmäßig Beschäftigten zwingend unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte bestellen. Dieser gesetzliche Schwellenwert wurde nun auf 50 Beschäftigte angehoben. Viele kleinere und mittlere Betriebe (unter 50 Mitarbeiter) sind dadurch von der pauschalen Pflicht befreit und können bestehende Sicherheitsbeauftragte abberufen.  
  • Eine Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen von 20 bis unter 49 Beschäftigte besteht nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit.  
  • Ab 250 Beschäftigte richtet sich die Zahl der Sicherheitsbeauftragten ebenfalls nach Gefährdung und betrieblichen Verhältnissen. 

 

Gefährdungsbeurteilung als entscheidendes Instrument 

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG gewinnt in diesem Zusammenhang zunehmend an Bedeutung. Bei Unternehmen zwischen 20 und 50 Beschäftigten muss nach der neuen Rechtslage anhand dieser Bewertungsgrundlage geprüft werden, ob eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Nur wenn dies der Fall ist, ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. 

 

Kritische Stimmen 

Es bestehen Befürchtungen, dass der Bürokratieabbau auf Kosten der deutschen Arbeitsschutzstandards und damit der Sicherheit in den Betrieben geht. Einsparungen sollen nicht zulasten wachsender Unfallrisiken und damit höherer Kosten gehen. Sicherheitsbeauftragte entlasteten die Unternehmen schließlich auch bei ihren gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten. Gerade bei der Verringerung von Sicherheitsbeauftragten würden bestehende Schutzstrukturen geschwächt statt modernisiert. Dagegen sieht jedoch die Bundesregierung den Arbeitsschutz in Betrieben auch dann gewährleistet, wenn dort die Stellen der Sicherheitsbeauftragten gestrichen werden. Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibe dadurch gewahrt, dass die neue Regelung vorsieht, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird. Im Falle von besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ist unabhängig von der Betriebsgröße ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Zudem wird der Arbeitgeber weiterhin von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz beraten und unterstützt.  

 

Quellen:  DGUV, Pressemitteilung vom 16.10.2025 

BAMS, Meldung vom 27. Oktober 202 

hib – heute im bundestag Nr. 112 und 148

 

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Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.

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