Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro
Ab Jahresbeginn 2026 gilt ein höherer allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Die Anhebung des bisher geltenden Mindestlohns von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde fällt stärker aus als in den Vorjahren, Der Mindestlohn im Jahr 2027 wird 14,60 Euro brutto pro Stunde betragen.
Neue Minijob-Verdienstgrenze beträgt 603 Euro
Wegen des höheren Mindestlohns steigt ebenso der erlaubte Verdienst in einem Minijob. Ab 2026 liegt die Obergrenze bei monatlich 603 Euro. Auch gibt es beim Vergleich zu den früheren Jahren ein deutlicher Anstieg. Ab dem Jahr 2027 wird sich die Minijob-Verdienstgrenze auf 633 Euro im Monat belaufen.
Regeln zum Paketbotenschutz verlängert
Das Paketbotenschutzgesetz sollte eigentlich zum Jahresende 2025 auslaufen. Aufgrund positiver Erfahrungen gilt es nun doch dauerhaft für Arbeitgeber in der Branche Kurier-, Express- und Paketdienste. Danach haften Auftraggeber von Paketdienstleistungen für Subunternehmer, wenn diese ihre Mitarbeiter schwarz beschäftigen und dabei keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Höhere Mindestlöhne für Pflegekräfte
Mehr als eine Millionen Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf den Pflegemindestlohn. In der Pflege sind ab 1. Juli 2026 mindestens folgende Bruttostundenlöhne zu zahlen: Pflegehilfskräfte 16,95 Euro, qualifizierte Pflegehilfskräfte 18,26 Euro, Pflegefachkräfte 21,03 Euro.
Aktivrente
Ab 1. Januar 2026 sollen Arbeitnehmende mit der sogenannten Aktivrente bis zu 2000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen können, ohne dass die gesetzliche Rente gekürzt wird. Die Regelung ist unabhängig davon geplant, ob die Rente bereits läuft oder der Rentenbeginn verschoben wurde.
Befristete Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt erleichtert
Arbeitgeber können Mitarbeiter, die das Rentenalter erreichen, künftig einfacher ohne Sachgrund befristet weiterbeschäftigen. Die allgemeinen Befristungsregelungen erschwerten das bisher durch das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot. Danach ist die sachgrundlose Beschäftigung verboten, wenn ein Arbeitnehmer bereits vorher bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Das gilt auch dann, wenn eine bislang beschäftigte Person die Regelarbeitsgrenze für die gesetzliche Altersrente überschreitet. In vielen Arbeitsverhältnissen ist geregelt (Rentenaltersklausel), dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch endet. Ab 2026 gilt hier eine Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot und die sachgrundlose befristete Weiterbeschäftigung wird möglich. Zudem können Rentner länger sachgrundlos befristet arbeiten, und zwar bis zu acht Jahre. Zulässig ist dabei eine zwölfmalige Verlängerung der Befristung.
Mehr Entgelttransparenz ab Mitte 2026
Die Entgelttransparenzrichtlinie der Europäischen Union sieht für Arbeitnehmende künftig bessere Auskunftsrechte über Vergütungsstrukturen vor. Deutschland muss diese Richtlinie bis spätestens 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Das heißt: Arbeitgebende sind verpflichtet, bereits im Bewerbungsprozess das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne zu nennen. Sie müssen prüfen, ob es ein geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle gibt, und bei Diskriminierung Maßnahmen ergreifen. Im Vergleich zum bisher geltenden Entgelttransparenzgesetz, dem erst Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten unterliegen, greift die neue Regelung bereits für Betriebe mit mindestens 100 Beschäftigten. Zudem gilt: Arbeitgebende dürfen Bewerber nicht nach der Entwicklung ihrer bisherigen Löhne fragen. Umgekehrt dürfen Arbeitnehmende veröffentlichen, wie viel sie verdienen. Sie erhalten außerdem Schadensersatzanspruch, wenn sie für ihre gleiche oder gleichwertige Arbeit schlechter bezahlt werden.
Pendlerpauschale
Ab dem 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale vereinfacht: Für jeden gefahrenen Kilometer gibt es dann einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer. In der Steuererklärung wird wie gehabt der einfache Weg von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte angesetzt, nicht Hin- und Rückfahrt.
Schwerbehinderung
Für alle schwerbehinderten Menschen, die ab dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt: Eine abschlagsfreie Rente wird erst ab 65 gezahlt. Wer früher gehen will, kann schon wie bisher ab 62 in Rente, muss aber einen Abschlag von bis zu 10,8 Prozent hinnehmen. Übergangsregelungen oder Vertrauensschutz für ältere Jahrgänge gibt es nicht mehr.
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