Zwischen Glühwein und Gesetz: Unfallversicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier

Blog48 Weihnachtsfeier

Die Weihnachtsfeier zählt in vielen Unternehmen zu den Höhepunkten des Jahres – ein Anlass, an dem Chefs und Mitarbeiter zusammenkommen, um gemeinsam das vergangene Jahr ausklingen zu lassen. Doch wo fröhlich gefeiert wird, können auch unerwartete Zwischenfälle passieren. Umso wichtiger ist die Frage: Sind die Mitarbeiter bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier eigentlich versichert? Oder ist das reines Privatvergnügen? Der folgende Blogbeitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Unfallversicherung greift und worauf Arbeitgeber wie Beschäftigte achten sollten, damit der festliche Abend auch rechtlich sicher bleibt.

Voraussetzungen Unfallversicherungsschutz

Laut der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) ist der Unfallversicherungsschutz auf einer Weihnachtsfeier zu bejahen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln.
  • Die Veranstaltung muss mit dem Ziel durchgeführt werden, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern.
  • Die Unternehmensleitung oder ihre Beauftragte bzw. ihr Beauftragter muss an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen.
  • Die Veranstaltung muss allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens offen stehen.

Entsprechendes gilt, bei großen Unternehmen, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen.

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Voraussetzung Wegeunfall

Geschützt ist neben der Teilnahme an der Veranstaltung auch der Hin- und Rückweg der Teilnehmer. Für die Wege zur Weihnachtsfeier und von der Feier nach Hause gelten die gleichen Regeln wie für den Arbeitsweg. Versichert ist das Zurücklegen des Weges zur Veranstaltung und von der Veranstaltung nach Hause.

Kein Versicherungsschutz

Ein Arbeitsunfall liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn der Unfall allein auf den genossenen Alkohol zurückzuführen ist oder sich bei einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche private Unterbrechung des Heimwegs wäre z. B. das Aufsuchen einer Gaststätte, um mit ein paar Kolleginnen und Kollegen weiter zu feiern.

Der allgemeine Versicherungsschutz endet, wenn die Unternehmens- oder Abteilungsleitung oder eine stellvertretende Person die Veranstaltung für beendet erklärt. Private Anschlussfeiern, nachdem die Weihnachtsfeier durch die Unternehmensleitung oder deren Vertretung offiziell beendet wurde, sind nicht versichert. Auch wenn sie am gleichen Ort wie die offizielle Feier stattfinden.

Quelle: DGUV

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26. November 2025

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