Zulässigkeit von Betriebsversammlungen bei „Rund-um-die-Uhr-Betrieb“

aas Blog – Urteil der Woche – Zulässigkeit von Betriebsversammlungen bei „Rund-um-die-Uhr-Betrieb“

In manchen Branchen steht die Arbeit niemals still. Da stellt sich die Frage: Wie kann ein Unternehmen, das an einem Flughafen die Passagier- und Gepäckkontrollen durchführt, trotzdem eine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit hinbekommen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat eine Antwort.  

Regelmäßige Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). 

Der Arbeit findet „Rund-um-die-Uhr" statt, deshalb keine Betriebsversammlung?

Die Arbeitgeberin, ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen, führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen die Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Sie vertritt die Meinung, dass wegen der Eigenart des Betriebs – Kontrollen rund um die Uhr – die Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei. Hiergegen hat der Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, um klären zu lassen, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind.   

So entschied das Gericht zur Betriebsversammlung

Vor dem Landesarbeitsgericht hatten die Anträge des Betriebsrats Erfolg – allerdings mit ein paar Einschränkungen.  

Der Umstand, dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, steht der Durchführung der Versammlungen während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht entgegen. § 2 Abs. 1 BetrVG verlangt jedoch eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten, so die Richter.   

Die Durchführung von Teilversammlungen ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 

  • maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr, 
  • Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals, 
  • Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden, 
  • Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht), 
  • Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch, 
  • maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung, 
  • keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen, 
  • vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und - mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten - gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung. 

Bei Einhaltung dieser Bedingungen stehen der Durchführung keine zwingenden Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat. 

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2024 – 12 TaBV 21/24 

Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf Nr. 2/2025 

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