Anders als bei einem Betriebsrat stellt das Gesetz an ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses bestimmte Voraussetzungen: Es muss nicht nur dem Unternehmen angehören, sondern auch zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen, so das Gesetz. Doch was heißt das eigentlich genau? Und wer entscheidet darüber?
Gesetzlicher Hintergrund, § 107 Abs. 1 BetrVG
Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung ist die Fähigkeit, die Information, die vom Arbeitgeber kommen zu verstehen, um tatsächlich im Wirtschaftsausschuss mitarbeiten zu können. Dazu gehören nicht in erster Linie Wissen zur Bilanzkunde und spezielle volks- und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Vielmehr sind hier praktische Erfahrungen im Betrieb gefragt, die zum Verständnis der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Gegebenheiten des Unternehmens ausreichen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 34/75) sollen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses grundsätzlich in der Lage sein, den Jahresabschluss anhand der gegebenen Erläuterungen zu verstehen und gezielte Nachfragen zu stellen. Zertifikate oder andere Nachweise über die Qualifikation sind nicht erforderlich.
Die Belegschaftszusammensetzung ist maßgeblich
Letztendlich hängt es jedoch von der personellen Zusammensetzung der Belegschaft ab, wer in den Wirtschaftsausschuss berufen werden kann, oder nicht. In einem Betrieb, der in erster Linie gewerbliche Leistungen technischer oder baulicher Art erbringt, wird es wahrscheinlich schwieriger sein, nach den Kriterien des Bundesarbeitsgerichts geeignete Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss zu finden, als z.B. in einer Bank. Allerdings können zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses auch leitende Angestellten bestimmt werden.
Persönliche Eignung
Die ebenfalls vorausgesetzte persönliche Eignung beinhaltet gesunden Menschenverstand, Zuverlässigkeit, Loyalität und Diskretion. Besondere Charaktereigenschaften als Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss stellt das Gesetz nicht auf. Bedenken sind berechtigt, wenn ein Wirtschaftsausschussmitglied wegen Verletzung von Geheimnissen nach § 120 BetrVG oder wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist.
Entscheidung über Eignung
Die Entscheidung darüber, wer persönlich und fachlich geeignet ist, obliegt allein dem bestimmenden Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat. Da es sich hierbei um eine sogenannte Soll-Vorschrift handelt (und nicht um eine „Muss“- Vorschrift) haben die qualitativen Anforderungen keine Auswirkungen auf eine ordnungsgemäße Zusammensetzung.
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