
In diesem Fall wurde es beim Landesarbeitsgericht (LAG) in Düsseldorf im wahrsten Sinne des Wortes tierisch ernst. Denn: Laut Gerichtsentscheidung darf die Hündin Lori ihr Frauchen künftig nicht mehr zum Arbeitsplatz begleiten – obwohl das vorher jahrelang möglich war. Warum Lori jetzt doch zuhause bleiben muss, erklären wir hier.
Das Ergebnis des Urteils
Das Mitnehmen eines Hundes an den Arbeitsplatz kann vom Arbeitgeber untersagt werden, wenn im Arbeitsvertrag ein solchen Verbot geregelt ist. Wird dieses Verbot über längere Zeit nicht durchgesetzt und der Hund trotz dessen geduldet, führt dies nicht zu einer Aufhebung des Verbots.
Darum ging es in diesem Fall
Die Arbeitnehmerin ist seit 2013 an fünf Tagen in der Woche als Aufsicht bei der Arbeitgeberin, einer Spielhallenbetreiberin, beschäftigt. Laut der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung sind Haustiere in der Spielhalle verboten. Dennoch: Sechs Jahre lang akzeptierten der Arbeitgeber, die wechselnden Vorgesetzten und die Kollegen, dass die Mitarbeiterin ihre Hündin Lori jeden Tag mitbrachte. Das änderte sich nach einem erneuten Wechsel des Vorgesetzten. Dieser untersagte ihr das Mitbringen der Hündin mit Bezug auf die Stellenbeschreibung. Mit einer einstweiligen Verfügung versuchte die Hundebesitzerin daraufhin, ihren Arbeitgeber zur Duldung zu zwingen. Schließlich sei es ja bisher auch gegangen.
Das entschied das Gericht
Auch wenn die Arbeitgeberin bisher von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, führt das nicht zu dessen Aufhebung. Das Hinnehmen trotz Verbots ändert am Verbot nichts, eine Duldung sei keine Erlaubnis. Es spreche viel dafür, dass die Arbeitgeberin berechtigt sei, dies jetzt doch durchzusetzen, so die Rechtsprechung. Erstens, weil Kunden die Spielhalle z.B. aufgrund einer Tierhaarallergie oder Angst vor Hunden ggfs. erst gar nicht aufsuchten. Zweitens gab es inzwischen mehrere Kollegen, die sich auf die Praxis der Hundebesitzerin beriefen und nun ebenfalls ihren Hund mitbringen wollten.
Übrigens: Auch eine betriebliche Übung kam hier nicht in Betracht, da die Mitarbeiterin als einzige ihr Tier mitbrachte. Für das Rechtsinstitut „betriebliche Übung“ müssen mehrere Beschäftigte betroffen sein.
Raus ja - aber nicht sofort
Um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und eine Gewöhnung der Hündin an andere Betreuungsmöglichkeiten zu ermöglichen, schlossen die Parteien am Ende einen tierfreundlichen Vergleich. Die Mitarbeiterin darf ihre Hündin bis Ende Mai 2025 an den Arbeitsplatz mitbringen, danach jedoch nicht mehr.
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