Zoff unter dem Weihnachtsbaum ist ein allseits bekanntes Phänomen. Doch nicht selten geht der Stress schon viel früher los – nämlich bei der Planung des Weihnachtsurlaubs in Absprache mit den KollegInnen. Haben Eltern Vorrang? Müssen Singles flexible sein und Rücksicht nehmen? Und wer entscheidet, wenn es Überschneidungen gibt? Mit diesen Fragen beschäftigt sich dieser Blogbeitrag.
Das sagt das Gesetz
- 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) besagt: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Dringende betriebliche Belange
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch nachkommen. Stehen diesem Verlangen jedoch dringende betriebliche Belange entgegen, kann der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung verweigern. Bei den betrieblichen Belangen sind, wie so oft, die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend. Die Gründe, müssen jedoch zwingend oder unabweisbar sein. Der Arbeitgeber ist nicht bereits dann berechtigt, die Urlaubserteilung zu verweigern, wenn die Berücksichtigung des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers die Regelmäßigkeit des Betriebsablaufs stört. Dass dem Betrieb durch den Ausfall des Arbeitnehmers ein erheblicher Schaden droht, ist jedoch auch nicht notwendig.
Beispiele für betriebliche Belange sind:
- personelle Engpässe wie sie in Saison- oder Kampagnebetrieben, aber auch in der Produktion, im Vertrieb oder in Verwaltungen auftreten können.
- Im Einzelhandel wird dem Arbeitgeber häufig in der Zeit des Schlussverkaufs sowie in der Weihnachtszeit ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen.
- Auch krankheitsbedingte Ausfälle anderer Arbeitnehmer können einen dringenden betrieblichen Belang begründen.
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber kann die Urlaubserteilung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Zeit gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG auch verweigern, wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Allerdings nur dann, wenn er aus betrieblichen Gründen nicht beide Wünsche berücksichtigen kann. Diese genannten Gesichtspunkte können sehr verschiedenartig sein. Neben Alter und Betriebszugehörigkeit sind Schulferien schulpflichtiger Kinder, Urlaub eines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Gesundheitszustand und die besondere Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers nach einer längeren Krankheit zu berücksichtigen. Der Vorrang des Urlaubswunsches eines anderen Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass dieser in den vergangenen Jahren mit seinem Urlaubswunsch nicht berücksichtigt wurde. Zur Feststellung eines Vorrangs von Urlaubswünschen muss der Arbeitgeber stets eine Interessenabwägung durchführen.
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Fazit
Die Planung des Weihnachtsurlaubs muss nicht im Chaos oder Streit enden. Auch wenn es manchmal zu Überschneidungen oder unterschiedlichen Bedürfnissen kommt, schafft das Gesetz Leitlinien, die Fairness und Rücksichtnahme sicherstellen. Entscheidend ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer transparent kommunizieren und die jeweiligen Interessen sorgfältig abwägen. Wer soziale Gesichtspunkte, betriebliche Notwendigkeiten und individuelle Wünsche gleichermaßen berücksichtigt, legt den Grundstein für eine ausgewogene Lösung. So kann am Ende jeder entspannter in die Feiertage starten.
Quelle: Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Bayreuther BUrlG § 7 Rn. 59-71
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