Letztes Jahr widmeten wir uns in einem Blogbeitrag einem neuen, modernen Arbeitszeitmodell aus dem Klinikum Gütersloh. (Hier geht es zum Blog)
Jetzt berichtet auch das Marienkrankenhaus in Soest von einer innovativen Form der Dienstplangestaltung – den aktuell 12 Frauen nutzen. Was sich hinter dieser neuen Flexibilität verbirgt und warum diese scherzhaft „Muttischicht“ genannt wird, lesen Sie hier.
Hintergrund
Bei der „Muttischicht“ handelt es sich um ein besonderes Arbeitszeitmodell für weibliche Pflegekräfte. speziell angepasst an die Bedürfnisse von Müttern mit Kindern. Die Pflegerinnen sind keiner festen Station zugeordnet und schreiben sich ihre Dienstpläne selbst. Es gibt Frauen, die nur dienstags arbeiten oder an den Wochenenden. Manche arbeiten 100 Stunden im Monat. Andere nur zwölf. Sie sind Teil eines Pools, weswegen das Konzept auch offiziell als „Pflegepool-Modell“ bezeichnet. „Muttischicht“ dürfen es nur die beteiligten Pflegekräfte selbst nennen.
So funktioniert es konkret
Die Pflegekräfte geben im Dienstplan an, wann und wie viel sie arbeiten möchten, ganz nach ihren familiären Verpflichtungen. Sie werden dann zu diesen Zeiten als „Springer“ eingesetzt, je nachdem, auf welcher Station gerade Bedarf besteht, um Personalengpässe aufzufangen, z.B. wenn jemand kurzfristig erkrankt.
Wussten Sie, dass auf unserem Kongress für Betriebsrätinnen und Personalrätinnen genau solche Themen im Fokus stehen: Gleichstellung, Diversität, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Vorteile für die Arbeitnehmerinnen
- bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- mehr Kontrolle und Flexibilität über die eigene Arbeitszeit
- Fachwissen wird durch Einsatz auf verschiedenen Stationen erweitert
Vorteile für das Krankenhaus
- Flexibilität in der Personalplanung – kurzfristige Ausfälle können leichter kompensiert werden
- gute Mitarbeiterbindung, insbesondere von Pflegekräften, die ohne flexible Modelle möglicherweise (teilzeitig oder komplett) aus dem Beruf ausscheiden würden
Praxishinweis für den Betriebsrat
Der Betriebsrat hat bei der Einführung neuer (flexibler) Arbeitszeitmodelle ein Mitbestimmungsrecht aus 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), da flexible Arbeitszeitmodelle den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage regeln und sich auch die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzen oder verlängern kann.
Quelle: WDR
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