Wie weit reicht der Vergütungsanspruch bei Umkleidezeiten, wenn man Krank oder im Urlaub ist? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt. Im Fokus stand ein Rettungssanitäter, der für das tägliche An- und Ablegen der vorgeschriebenen Schutzkleidung eine pauschale Zeitgutschrift erhielt – allerdings nur für geleistete Schichten, nicht für Urlaubs- oder Krankheitstage. Der Mitarbeiter zog bis vor das BAG und begehrte von seiner Arbeitgeberin die Gutschrift von Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für Umkleidezeiten auch an Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit und Urlaubszeiten. Ob zu Recht oder nicht, lesen Sie in diesem Blogbeitrag.
BAG, Urteil vom 14.5.2025 – 5 AZR 215/24
Rettungssanitäter fordert Zeitgutschrift bei Krankheit und Urlaub
Ein Rettungssanitäter muss bei seiner Tätigkeit Schutzkleidung tragen, die im Betrieb an- und abgelegt wird. Nach dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Manteltarifvertrag (MTV) des Bayerischen Roten Kreuzes erhalten Mitarbeiter im Rettungsdienst für das An- und Ablegen der Schutzkleidung eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto von pauschal zwölf Minuten pro geleisteter Schicht. Die Arbeitgeberin gewährte die Zeitgutschrift jedoch nur für tatsächlich gearbeitete Schichten, nicht jedoch für Urlaubs- oder Krankentage. Ein Arbeitnehmer, ein Rettungssanitäter, begehrte nun von seiner Arbeitgeberin die Gutschrift von Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für Umkleidezeiten an Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit und Urlaubszeiten. Letztendlich mit Erfolg!
Anspruch auf Zeitgutschrift bei Krankheit und Urlaub
Aus § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 EFZG iVm § 16 Abs. 1 und 2 S. 1 MTV ergibt sich ein Anspruch auf Zeitgutschrift für Umkleidezeiten für Krankheitszeiten und aus § 1 BUrlG iVm § 18 Abs. 1 und 2 S. 1 MTV für Urlaubszeiten, so die Entscheidung.
Umkleidezeiten als besondere Form der Arbeitsvergütung
Die Zeitgutschrift für Umkleidezeiten nach dem MTV ist für die Mitarbeitenden des Rettungsdienstes eine besondere Form der Arbeitsvergütung für das An- und Ablegen der Schutzkleidung. Das Umziehen ist ausschließlich fremdnützig und nicht persönlich veranlasst. Aus diesem Grund schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung für diesen Vorgang.
Anwendung des Entgeltausfallprinzips bei Krankheit
Nach dem Entgeltausfallprinzip des EFZG erhält ein Arbeitnehmer grundsätzlich die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre (§ 4). Ein Arbeitszeitkonto ist ebenfalls Vergütung, nur in anderer Form als Geld, so die Richter. Daher gehören im Krankheitsfall grundsätzlich auch Umkleidezeiten zum Entgelt.
Zeitgutschrift auch während Urlaubszeiten erforderlich
Auch für Urlaubszeiten ist die Zeitgutschrift zu gewähren. § 1 BUrlG verpflichtet grundsätzlich dazu, alle in Folge des Urlaubs ausfallenden Arbeitsstunden zu vergüten. Darunter fällt auch die „Umkleidearbeit“. Denn: Dies ist laut Urteil schon aus Gründen des Unionsrechts zwingend, weil danach das für den Urlaub gezahlte Entgelt nicht geringer sein darf als das gewöhnliche Entgelt für Zeiträume der Arbeitsleistung.
Fazit: Umkleidezeiten sind immer zu vergüten
- Hat der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, erhält er nach § 4 Abs. 1 EFZG grundsätzlich die volle Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre. Dazu gehört – sofern nicht gemäß § 4 Abs. 4 EFZG durch Tarifvertrag eine andere Bemessungsgrundlage festgelegt wird – auch die Vergütung für die vom Arbeitgeber veranlasste „Umkleidearbeit“.
- Das Urlaubsentgelt darf nicht geringer sein als das Entgelt, das der Arbeitnehmer in Zeiten der Arbeitsleistung erhält. Es umfasst deshalb nicht nur die Vergütung für die „eigentliche“ Tätigkeit, sondern auch die Vergütung für die „Umkleidearbeit“.
Praxistipp: Tarifverträge rechtssicher gestalten
Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, Tarifverträge klar und eindeutig zu formulieren, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Tarifparteien hätten laut § 4 Abs. 4 EFZG ausdrücklich regeln können, wie sich das Arbeitsentgelt im Krankheitsfall berechnet. Das ist hier entweder gar nicht oder nicht ausreichend klar geschehen.
Im Urlaubsrecht kommt außerdem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ins Spiel: Wird für den Urlaub ein geringeres Entgelt gezahlt als für die reguläre Arbeitszeit, entsteht ein Anreiz, auf Urlaub zu verzichten. Das verstößt gegen Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta und die europäische Arbeitszeitrichtlinie.
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