Unflätige und obszöne Äußerungen gegenüber einem Vorgesetzten gehen eigentlich gar nicht! Doch wie eng die Grenze zwischen Beleidigung in einer Fremdspräche und einem Missverständnis sein kann, zeigt der Fall, den das Landesarbeitsgericht (LAG) vor kurzem entschieden hat.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2025 - 3 SLa 699/24
Irrtum vs Unverschämtheit
Am 24.08.2024 kam es zu Differenzen zwischen einem Logistikmitarbeiter und seiner neuen Vorgesetzten. Er hatte die Anweisung der Vorgesetzten, andere Mitarbeiter zu unterstützen, ignoriert. Denn seiner Meinung nach habe ihm die Vorgesetzte nichts zu sagen, da sie „noch ein Kind“ sei. Als diese ihn gebeten hatte, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Mitarbeiter aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: "Du hast die Mutter der Schicht gef …". Dem widerspricht er jedoch und behauptet, er habe in türkischer Sprache gesagt "Du hast die Schichtmutter weinen lassen". Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Trotzdem: Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß.
Kündigung war nicht verhältnismäßig
Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht abgewiesen wurde, hatte der Logistikmitarbeiter mit seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Richter vernahmen in der Verhandlung die Vorgesetzte, einen bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und den Shift Manager, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. Danach hielten sie es zwar für erwiesen, dass der Mitarbeiter den Spruch im Wesentlichen so, wie von der Arbeitgeberin geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich jedoch, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen war. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.
Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung LAG Düsseldorf Nr. 21/2025
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