Tätowierung ist heute typischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, was passiert, wenn eine Tattoo-Infektion entsteht und Arbeitnehmer dadurch krankgeschrieben werden? Muss der Arbeitgeber in diesem Fall die Entgeltzahlung übernehmen? Genau damit hat sich das Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 22. Mai 2025 (5 Sa 284 a/24) beschäftigt.
Krank nach Tattoo – Streit um Entgeltfortzahlung
Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Arbeitnehmerin ließ sich am Unterarm tätowieren. Kurz darauf kam es zu einer Tattoo-Infektion, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog.
Die Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab, da die Erkrankte an ihrem Zustand selbst schuld sei, da sie selbst in die Körperverletzung eingewilligt habe. Das Risiko einer sich anschließenden Tattoo-Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.
Die Pflegehilfskraft ist jedoch der Ansicht. dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 – 5 % der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet.
Urteil: Tattoo-Infektion gilt als selbstverschuldet
Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation gab der Arbeitgeberin recht. Die Mitarbeiterin war zwar arbeitsunfähig krank. Sie hat die Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG aber selbst verschuldet. Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Die Pflegerin musste bei Tätowierung damit rechnen, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Sie hat selbst vorgetragen, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Dies ist keine völlig fernliegende Komplikation, so die Richter. Zudem ist die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.
Praxistipps: So vermeidest du Lohnausfälle nach einer Tattoo-Infektion
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass freiwillig eingegangene Gesundheitsrisiken – wie beim Stechen eines Tattoos – im Falle von Komplikationen als selbstverschuldet gelten können. Das kann den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließen. Arbeitgeber können sich auf diese Rechtsprechung berufen, wenn Erkrankungen auf private, vermeidbare Eingriffe zurückzuführen sind. Für Arbeitnehmer gilt: Solche Termine besser in den Urlaub legen oder in Phasen ohne Arbeitsverpflichtung, um Lohnausfälle zu vermeiden.
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