Kann ein Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, wenn er über Monate hinweg gegen seinen ausdrücklichen Willen an seinem Arbeitsplatz von mehreren Videokameras überwacht wird? Mit dieser spannenden Frage hat sich vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) in Hamm beschäftigt. Wie dessen Antwort lautet, lesen Sie in diesem Blogbeitrag.
Lückenlose Überwachung
In einem Stahlverarbeitungsbetrieb wurde in dessen 15.000 m² großen Produktionshalle, angrenzenden Lagern und Büros rund um die Uhr gefilmt – mit 34 HD-Kameras. Davon war auch der Arbeitsplatz des vor Gericht klagenden Arbeitnehmers betroffen. Mit den Kameras konnte zum Beispiel kontrolliert werden, ob und wann er sich auf dem Weg zum Büro, zum Pausenraum oder zum WC befand. Durch "Zoomen" konnten so auch Gesichter und Mimik der Mitarbeiter deutlich erkennbar gemacht werden. Obwohl er mit der Maßnahme nicht einverstanden war, setzte die Arbeitgeberin die Überwachung fort, allerdings: § 14 des Arbeitsvertrages erhielt eine Klausel, dass sich die Arbeitnehmer damit einverstanden erklären, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können. Trotzdem klagte der Arbeitnehmer auf Unterlassung, Auskunft und Schmerzensgeld.
Passend zum Thema haben wir auch ein Seminar: Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle – Teil 1
Schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das LAG entschied im Sinne des Arbeitnehmers. Mit folgender Begründung: Weder § 26 BDSG noch Art. 6 DS-GVO trügen die Maßnahme. Eine wirksame Einwilligung lag nicht vor. Die im Arbeitsvertrag enthaltene pauschale Zustimmung war mangels Freiwilligkeit und Transparenz unwirksam (Art. 7 DS-GVO). Auch ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin, wie Diebstahlsprävention oder Unfallaufklärung, rechtfertigte die lückenlose Überwachung der gesamten Halle, einschließlich der Arbeitsplätze, nicht. Mildere, gezielte Maßnahmen, z.B. die Überwachung von Ein- und Ausgängen, hätten ausgereicht, so das LAG. Insbesondere die Kombination aus Dauer (22 Monate), Reichweite und Auswertungsmöglichkeiten (flächendeckende Aufzeichnung in HD mit Zoom- und Livezugriff) habe bei dem Arbeitnehmer nach Ansicht der Kammer einen "extrem hohen Anpassungsdruck" erzeugt. Dies stellt einen Umstand dar, der den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht als besonders schwerwiegend qualifiziert. Ihm wurden 15.000 Euro Entschädigung zugesprochen.
LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 - 18 SLa 959/24
Unsere Empfehlung
Passend zum Thema
Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle – Teil 1
Technische und rechtliche Grundlagen
- Technische und rechtliche Grundlagen
- Von den Informationsrechten bis zur Durchsetzung der Beteiligungsrechte
- Rechte bei Leistungs- und Verhaltenskontrollen