Schadensersatz bei unerlaubter Namensnennung in Werbeflyer?

Urteil Der Woche KW19 1

Mit der Frage, ob die unerlaubte Verwendung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin in einem Werbeflyer ihres ehemaligen Arbeitgebers einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet, hat sich das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz beschäftigt. 

So hat das LAG entschieden

Die Veröffentlichung von Name und Adresse einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin in einem Werbeflyer ohne deren Erlaubnis verstößt gegen den Datenschutz. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch nur bei nachweisbarem Schaden. 

LAG Rheinland-Pfalz v. 22. August 2024 - 5 SLa 66/24 

Was sagt das Gesetz? – Art. 82 DSGVO erklärt

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. 

Worum geht es im Fall?

Eine Pflegebereichsleiterin fand heraus, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber auch nach ihrem Ausscheiden aus der Firma neugedruckte Werbeflyer – und zwar an 78.500 Haushalte – verteilte, in dem nach wie vor ihr Name und ihre dienstliche Telefonnummer standen. Da sie inzwischen für ein anderes Seniorenheim arbeitete, befürchtete sie berufliche Nachteile bei ihrer neuen Arbeitsstelle und forderte 15.000 Euro Schmerzensgeld wegen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung.  

Reicht ein Datenschutzverbot für Schadensersatz?

Der Arbeitgeber zahlte nicht und die Angelegenheit landete zunächst beim Arbeitsgericht in Koblenz. Die dortigen Richter sprachen der Mitarbeiterin 3.000 Euro zu. Doch auch das missfiel dem Arbeitgeber und er zog in die nächste Instanz. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied dann auch in seinem Sinne. Die ehemalige Mitarbeiterin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, so das Urteil. Denn: Die bloße Namensnennung in einem Werbeflyer stellt keine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar. Ihr guter Ruf oder ihre soziale Anerkennung seien dadurch nicht geschädigt worden. Außerdem konnte die Pflegebereichsleiterin keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen, der durch die Veröffentlichung entstanden wäre (z.B.: Rufschädigung, berufliche Nachteile, Stress, Beeinträchtigung der Privatsphäre). Ein solcher Schaden hätte jedoch vorliegen müssen, damit ein Anspruch gegen den Arbeitgeber hätte entstehen können. Allein ein Datenschutzverstoß oder die bloße Verärgerung reichen für ein Schmerzensgeld nicht aus, so die Richter. 

08. Mai 2025

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