Ob ein Wahlvorstand Anspruch auf Sachmittel für die Wahlvorbereitung hat, hängt stark von der Organisationsstruktur des Unternehmens ab. Ohne eine betriebsratsfähige Organisationseinheit gibt es keinen Anspruch auf die Bereitstellung von Informationen oder Sachmitteln für den Wahlvorstand. Das zeigt ein aktuelles Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln.
ArbG Köln v. 16.07.2025 – 18 BVGa 9/25
Wahlvorstand fordert Sachmittel für Betriebsratswahl
Am Flughafen Köln/Bonn hatte die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, einen Stationierungsstandort (sog. „base“) eingerichtet. Der gewählte Wahlvorstand wollte zur Vorbereitung der Betriebsratswahl im einstweiligen Rechtsschutz die Bereitstellung von Informationen und Sachmitteln für den Wahlvorstand durchsetzen.
ArbG Köln: Kein Anspruch mangels betriebsratsfähiger Einheit
Das ArbG Köln hat einen solchen Anspruch des Wahlvorstands im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verneint. Die geplante Betriebsratswahl wäre wegen Verkennung des Betriebsbegriffs aller Wahrscheinlichkeit nach nichtig, weil es sich bei dem Standort in Köln nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele. Das hierfür erforderliche notwendige Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit sei nicht erkennbar. Ein Anspruch auf Sachmittel für den Wahlvorstand besteht in einem solchen Fall nicht.
Im Übrigen teilte die Kammer die durch das Arbeitsgericht in einem vorangegangenem Beschlussverfahren geäußerte Ansicht, dass ein betriebsratsfähiger Betriebsteil am Standort Köln/Bonn deshalb nicht vorliege, weil es an einem Hauptbetrieb im Inland fehle (ArbG Köln, Beschluss vom 29.02.2024, 3 BV 7/23).
Das Arbeitsgericht Köln verneinte zudem die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit. Der Wahlvorstand habe sich nach seiner Wahl in 2023 zunächst dazu entschieden, eine gerichtliche Klärung der maßgeblichen Vorfrage zum Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es sei nicht ersichtlich, warum nunmehr ein weiteres Abwarten auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens unsachgemäß oder unzumutbar sei.
Praxistipp, um an Sachmittel für den Wahlvorstand zu gelangen
Im vorliegenden Fall liegt die ablehnende Entscheidung daran, dass der Betrieb gar keinen Betriebsrat wählen kann. Der Fall zeigt damit, dass der Anspruch auf Sachmitteln für den Wahlvorstand durchaus begründet ist, wenn der Betrieb einen Betriebsrat wählen könnte. Es sollte daher frühzeitig überprüft werden, ob die erforderlichen Sachmittel für den Wahlvorstand im Betrieb vorhanden sind und ansonsten ein Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden.
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