Rauswurf eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Weiterleitung dienstlicher Mails nach Hause

Urteil Der Woche KW23

Dienst ist Dienst

Wegen einer automatischen Weiterleitung von allen eingehenden E‑Mails an seine private E‑Mail erhielt ein Betriebsratsvorsitzender eine Abmahnung. Circa einen Monat später stellte die Arbeitgeberin fest, dass erneut eine vollständige Personalliste (unter anderem Namen, Stellung im Betrieb, Tarifgruppe, Stufe, Grundentgelt, …) von seinem privaten E‑Mail-Account an den dienstlichen Account versandt hatte. Sie nahm an, dass er diese Liste vorher vom dienstlichen Account an den privaten geschickt und diese E‑Mail gelöscht hatte, wertete dies als grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG und verlangte dementsprechend den Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Der Vorsitzende sah das anders und berief sich auf eine (subjektiv empfundene) Notwendigkeit zur Bearbeitung am privaten Rechner, unter anderem zur Vorbereitung einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung „Vergütungsordnung“, wegen eines größeren privaten Monitors und betonte die Absicherung seines privaten Systems.

Auf die Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten folgt der Ausschluss

Das LAG entschied im Sinne der Arbeitgeberin und sah die Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten gemäß § 79a S. 1 BetrVG ebenfalls als einen groben Verstoß gem. § 23 Abs. 1 BetrVG an. Die Weiterleitung umfangreicher, besonders sensibler Personaldaten an private E‑Mail-Accounts verstoße sowohl gegen § 26 Abs. 1 BDSG als auch gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Grob deshalb, weil es um die Höhe der Vergütungen jedes Beschäftigten ging. Außerdem hatte der Vorsitzende wegen der vorherigen Abmahnung auch Kenntnis davon, dass der Arbeitgeber die Weiterleitung an einen privaten Account als (gravierenden) Datenverstoß ansieht.

Die Weiterleitung sei auch nicht erforderlich bzw notwendig gewesen. Der Betriebsratsvorsitzende hätte am Dienstrechner tätig sein können. Zudem läge auch keine Einwilligung der Beschäftigten, um deren Daten es ging, zur Verarbeitung auf dem privaten Endgerät des Vorsitzenden vor.

Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen v. 10.03.2025 - 16 TaBV 109/24

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