Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Dazu gehört es beispielsweise, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Ansonsten kann er zur Kasse gebeten werden. Doch gilt das auch, wenn im Dienstwagen geraucht wird? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigt.
LAG Köln, Urteil vom 14.1.2025 – 7 SLa 175/24
Wenn der Rauch(er) Schaden anrichtet
Eine Arbeitgeberin überließ einem langjährigen Mitarbeiter – bekanntermaßen Raucher – ein Dienstfahrzeug, damit er die Strecke von seiner Wohnung zur Arbeit zurücklegen konnte. Bei der Rückgabe des Autos war der Innenraum stark verschmutzt, roch stark nach Zigarettenrauch und wies Brandlöcher auf, da offensichtlich im Fahrzeug geraucht worden war. Die Arbeitgeberin forderte daraufhin Schadenersatz für die Reinigung und die Reparatur mit dem Argument, wer Schäden schuldhaft verursacht, muss dafür auch geradestehen. Das sah der Mitarbeiter anders: Er meint, Rauchen im Auto sei vom normalen Gebrauch gedeckt und ergebe sich aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein ausdrückliches Rauchverbot habe es schließlich nicht gegeben.
Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme
Zu Recht, so das LAG Köln. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Das gilt auch für einen überlassenen Firmenwagen. Der Mitarbeiter hatte hier seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur pfleglichen Behandlung des Fahrzeugs verletzt, da starker Rauchgeruch und Verschmutzungen über übliche Gebrauchsspuren hinausgingen. Ein ausdrückliches Rauchverbot war nach Ansicht der Richter nicht nötig. Es sei eine Selbstverständlichkeit, fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich zu behandeln. Zigarettenrauch setzt sich hartnäckig in Textilien und auf Oberflächen fest und lässt sich nicht einfach durch Lüften beseitigen.
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Rechte finden ihre Grenze an den Rechten anderer
Auch das Argument des Arbeitnehmers, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht erlaube ihm das Rauchen, fand keine Zustimmung. Das Gericht erklärte, dass das Recht, über sein eigenes Rauchverhalten zu entscheiden, dort ende, wo die Rechte anderer – hier das Eigentum der Arbeitgeberin – beeinträchtigt oder beschädigt werden.
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