Paarvergleich: Bundesarbeitsgericht stärkt Frauen beim Equal Pay

Urteil Der Woche KW44

Die Entgeltdifferenz zwischen Männer und Frauen bei identischen Voraussetzungen ist immer wieder Thema. Jetzt hat sich erneut das Bundesarbeitsgericht mit einem Fall beschäftigt in dem eine Arbeitnehmerin die finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Vergleichspersonen verlangte. Wie die Richter in Erfurt entschieden haben und welche Kriterien für sie ausschlaggebend sind, lesen Sie hier. 

Gleiches Entgelt wie vergleichbare Kollegen 

Eine Mitarbeiterin verlangt von ihrem Arbeitgeber hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Vergleichspersonen. Zur Begründung ihrer Ansprüche hat sie sich ua. auf Angaben des Arbeitgebers in einem sogenannten Dashboard gestützt. Dieses dient im Intranet der Erteilung von Auskünften im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes. Das Einkommen der von der Mitarbeiterin zum Vergleich herangezogenen Kollegen liegt über dem Medianentgelt aller in derselben Hierarchieebene angesiedelten männlichen Arbeitnehmer. 

Arbeitgeber verweist auf Leistungsmängel 

Der Arbeitgeber bezieht sind jedoch darauf, dass die zum Vergleich herangezogenen Kollegen nicht die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie die Mitarbeiterin selbst verrichten. Zudem beruhe die unterschiedliche Entgelthöhe auf Leistungsmängeln ihrerseits. Aus diesem Grund werde dir auch weniger bezahlt. 

Wie hoch muss die Wahrscheinlichkeit sein? 

Das Landesarbeitsgericht (LAG)hat die Klage der Mitarbeiterin zunächst abgewiesen und angenommen, die Mitarbeiterin könne sich für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung und damit kein Indiz iSv. § 22 AGG.  

Vermutung reicht aus, einer reicht aus 

In der letzten Instanz entscheid jetzt das BAG: Entgegen der Annahme des LAG bedarf es bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Eine Vermutung – die vom Arbeitgeber zu widerlegen ist – reicht hier aus. Für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung. Das heißt: Ein besserverdienender Mann reicht! 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24 

 

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