Aufgrund der Digitalisierung ist heutzutage vieles möglich – sogar die Krankschreibung über sogenannte Telemediziner. Zu Recht sind dabei Arbeitgeber misstrauisch, denn hier geht es nicht immer ganz ehrlich zu – wie wohl auch in einem Fall, mit dem sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Hamm beschäftigt hat. Hier führte eine Online-Attest sogar zur fristlosen Kündigung (Urteil vom 05.09.2025 - 14 SLa 145/25). Warum sich die Richter so entschieden haben, lesen Sie in diesem Blogbeitrag.
Einmal „AU ohne“
Ein IT-Consultant entschied sich im August 2024 für eine Online-Krankmeldung über einen Internet-Anbieter. Hier gab es zwei Möglichkeiten: Die teurere Variante beinhaltete die Krankschreibung samt Gespräch mit einem deutschen Arzt, die preiswertere Variante war ohne dieses Gespräch und mit Attest eines ausländischen Mediziners. Der sparsame Consultant entschied sich für Letzteres, obwohl hier ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Gesprächsvariante überzeugender und beweissicherer und dementsprechend zu empfehlen sei. Laut der Bescheinigung war er von einem "Privatarzt per Telemedizin" für vier Tage krankgeschrieben. Er sei "arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung. Nach interner Prüfung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Hiergegen ging der IT-ler im Wege einer Kündigungsschutzklage vor.
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Mehr Schein als Sein
Das Landesarbeitsgericht in Hamm entschied im Sinne des Arbeitgebers und hielt die ausgesprochene Kündigung für wirksam. Die Richter warfen dem Mitarbeiter vor, er habe "bewusst wahrheitswidrig" suggeriert, er hätte für die Krankschreibung Kontakt zu einem Arzt gehabt. Die Verwendung des Begriffs "Fernuntersuchung" spreche für eine tatsächliche Anamnese im Wege einer Kommunikation. Das werde durch das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nur verstärkt. Optisch entspreche sie nämlich dem Vordruck der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). So habe er über den ärztlichen Kontakt getäuscht und sich darüberhinaus seine Entgeltfortzahlung „erschlichen“. Es war für die Richter aus den vom Mitarbeiter vorgetragenen Beschwerden auch nicht ersichtlich, warum er keinen Arzt aufgesucht, sondern diese Variante der Krankschreibung gewählt hatte.
Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
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