Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestellt in der Regel der bestehende Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand, der sich um die Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl kümmert. Oft wird in unseren Seminaren die Frage gestellt, ob ein bisheriges Betriebsratsmitglied auch in den Wahlvorstand bestellt werden kann, insbesondere wenn es selbst wieder kandidiert. Die Antwort lesen Sie in diesem Blogbeitrag.
Das sagt das Gesetz
Nach dem § 16 Abs. 1 BetrVG und der Ersten Verordnung zur Durchführung des BetrVG (Wahlordnung – WO) gibt es kein generelles Verbot, Betriebsratsmitglieder in den Wahlvorstand zu bestellen. Auch aktive Betriebsratsmitglieder dürfen also Teil des Wahlvorstands sein.
Parteilichkeit und Neutralität im Wahlvorstand
Der Wahlvorstand muss unparteiisch handeln und darf keine Seite bevorzugen, so die gängige Rechtsprechung (z.B. BAG v. 16.09.2020 – 7 ABR 30/19). Zwar kann der Eindruck von Parteilichkeit entstehen, wenn ein aktives Betriebsratsmitglied (vor allem eines mit starker Position oder Sichtbarkeit) im Wahlvorstand sitzt, doch dies allein reicht nicht aus, um die Bestellung unzulässig zu machen.
Auch Wahlkandidaten können in den Wahlvorstand bestellt werden (vgl. BAG 12.10.1976 – 1 ABR 1/76 laut Fitting BetrVG § 16 Rn. 22) – also auch ein bisheriges Betriebsratsmitglied, dass sich wieder aufstellen lassen möchte und daher für die kommende Wahl kandidiert. Es ist folglich nicht verboten. Es wird jedoch empfohlen - um jeden Anschein der Parteilichkeit des Wahlvorstand zu vermeiden – dies gut zu überdenken. Denn: Ein Wahlvorstandsmitglied, das selbst kandidiert, entscheidet über Verfahrensfragen, die sein eigenes Wahlergebnis beeinflussen könnten. Das kann Zweifel an der Unparteilichkeit erzeugen – z. B. bei der Zulassung von Vorschlagslisten, bei Beschwerden, bei der Auszählung. Sollte sich hier tatsächlich eine Parteilichkeit erweisen, kann die Wahl unter Umständen angefochten werden (§ 19 BetrVG).
Zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen
Nach § 14 BetrVG muss der Wahlvorschlag eines Kandidaten grundsätzlich von einer bestimmten Anzahl von Stützunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer getragen sein, um gültig zu sein. Hierdurch sollen völlig aussichtslose Wahlvorschläge vermieden werden. Auch Mitglieder des Wahlvorstands sind unterzeichnungsberechtigt (BAG 04.10.1977 – 1 ABR 37/77). Für eine Interessenkollision, die eine Unterzeichnung ausschließen könnte, ist kein Raum, da die Prüfungspflicht des Wahlvorstands und seine Tätigkeit rechtlich gebunden und gerichtlich überprüfbar sind (Fitting BetrVG § 14 Rn. 51).
Fazit
Ein bisheriges Betriebsratsmitglied darf grundsätzlich in den Wahlvorstand berufen werden – selbst dann, wenn es erneut zur Wahl kandidiert. Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung schließen dies aus, wie auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt. Dennoch gilt: Der Wahlvorstand muss neutral und unparteiisch agieren. Um den Anschein von Befangenheit zu vermeiden, sollte insbesondere bei kandidierenden Personen mit starker Sichtbarkeit im Betrieb sorgfältig abgewogen werden, ob ihre Bestellung in den Wahlvorstand sinnvoll ist.
Unsere Empfehlung
Passend zum Thema
Betriebsratswahl und konstituierende Sitzung
Normales und vereinfachtes Wahlverfahren sicher meistern – inkl. Wahlsimulation von A-Z #ganzsicher
- Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren
- Fristen und Formvorschriften bei der Betriebsratswahl kennen
- Der Wahlvorstand: Beschlussfassung, Wählerliste und Wahlausschreiben erstellen, Kündigungsschutz
Kostenloses Kurz-Webinar – Erste Schritte des Wahlvorstands und Schulungsanspruch
Als Wahlvorstand die Weichen für die Wahl stellen
- Wie wird die erste Sitzung des Wahlvorstands richtig einberufen und was wird dort beschlossen?
- Wer hat einen Anspruch auf Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung?
- Wer fasst den Beschluss zur Schulungsteilnahme?