
Sowohl der Personalrat als auch seine Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 08.08.2024 - 5 PB 3.24
Mitgliederwerbung im Personalratsbüro
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob der Personalrat es dulden darf, dass in bzw. vor seinen Geschäftsräumen gewerkschaftliche Druckerzeugnisse und Werbematerialien ausgelegt werden. Ein Mitglied des Personalrats verlangte von dem Gremium die Entfernung dieses Werbematerials. Als nichts passierte, zog das Mitglied vor Gericht und klagte auf Unterlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht spricht striktes Verbot aus
Das BVerwG entschied im Sinne des einzelnen Mitglieds und stellte klar, dass sowohl der Personalrat als Gremium als auch seine Mitglieder verpflichtet sind, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann. Es gilt alles zu vermeiden, was geeignet ist, die Stellung des Personalrats als Repräsentant der Gesamtheit der Bediensteten und als neutraler Sachverwalter ihrer Interessen fragwürdig erscheinen zu lassen. Diese Verpflichtung ergibt sich (in diesem Fall) aus § 2 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes Berlin (PersVG BE). Insbesondere darf der Personalrat nicht den Eindruck erwecken, parteiisch zu handeln oder bestimmte Interessen, wie die von Gewerkschaften, zu bevorzugen. Das Auslegen von gewerkschaftlichen Materialien in oder vor den Räumen des Personalrats kann diesen Eindruck erwecken und ist daher zu unterlassen.