Bundesarbeitsgericht (BAG) v. 18.06.2025 - 7 AZR 50/24
Ein Arbeitnehmender kann nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch im Zuge eines Vergleichs verzichten. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit die Arbeitnehmerrechte in Sachen Urlaub gestärkt. Lesen Sie hier, warum selbst ein Gericht den Mindesturlaub nicht wegverhandeln kann.
Arbeitnehmer unterschreibt Verzicht auf Urlaub
In dem vorliegenden Fall ging es um Folgendes: Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin als Betriebsleiter beschäftigt. Arbeitsvertraglich standen ihm 30 Urlaubstage pro Jahr zu, also ein paar Tage mehr, als nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Anfang des Jahres 2023 kam es zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in dem die Parteien eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten. Die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer schlossen einen Vergleich, der unter anderem eine Klausel vorsah, nach der die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers in natura gewährt worden seien. Tatsächlich war dieser jedoch seit Beginn des Urlaubsjahres 2023 durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt und hatte im betreffenden Jahr somit gar keinen Urlaub nehmen können.
… und will dann doch eine Abgeltung
Der Vergleich wurde am 31. März 2023 gerichtlich festgestellt. Obwohl anders vereinbart, machte der Arbeitnehmer anschließend dann doch seine Ansprüche auf Urlaub gegenüber der Arbeitgeberin geltend, die diese jedoch ablehnte. Schließlich habe der Betriebsleiter im Rahmen des Vergleichs auf seinen Urlaub verzichtet. Die Angelegenheit ging vor Gericht.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch ist unverzichtbar
Das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt bzw. dem Arbeitnehmer Recht. Das BAG sah dies in der letzten Instanz genauso und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Denn: Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies schließt einen Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses aus. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist unverzichtbar und sichert den Erholungszweck des Urlaubs. Ein Verzicht im Rahmen eines Vergleichs wäre nur dann zulässig, wenn Ungewissheiten über den Anspruch bestehen. Ein Tatsachenvergleich, der in Wahrheit einen Verzicht auf unstreitige Ansprüche darstellt, ist unzulässig. Hier war der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers unstreitig und der Vergleich stellte einen unzulässigen Verzicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch dar.
Link zur Pressemitteilung
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/