Ab einer bestimmten Unternehmensgröße sind Arbeitgebende verpflichtet, eine Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz einzurichten, bei der Arbeitnehmende vertraulich Probleme oder Missstände aus ihrem Unternehmen, die Gesetze oder wichtige Regeln verletzen, anzeigen können. Mit der Frage, ob und inwieweit der Betriebsrat an der Errichtung einer solchen Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz zu beteiligen ist, hat sich aktuell das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein beschäftigt (Beschluss v 08.07.25 - 2 TaBV 16_24).
Hintergrund zur Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll Hinweisgeber (in der Regel die Beschäftigten), die Missstände und Verstöße in Unternehmen oder Behörden melden, besser vor Repressalien schützen. Es verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitern zur Einrichtung interner Meldestellen zum Hinweisgeberschutzgesetz und sieht externe Meldestellen bei der öffentlichen Hand vor. Das Gesetz regelt den Ablauf von Meldungen, die Vertraulichkeit, den Schutz vor Kündigungen und Sanktionen bei Falschmeldungen.
Streitpunkt: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz
Fraglich war in einem zu verhandelnden Fall, ob der Betriebsrat bei der Einrichtung einer solchen Meldestelle ein Mitbestimmungsrecht hat und wenn ja, ob dies auch gilt, wenn die Meldestelle an eine externe Rechtsanwaltskanzlei ausgelagert werden soll.
Entscheidung des LAG: „Ob“ nein – „Wie“ ja!
Das LAG hat ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer) bejaht. Denn: Ein standardisiertes Meldeverfahren steuert das Verhalten der Beschäftigten, indem Vorgaben zu Zeitpunkt, Art und Adressat von Meldungen festgelegt werden. Allerdings gilt das Mitbestimmungsrecht nicht beim „Ob“ der Einrichtung. Da der Arbeitgeber bereits gesetzlich verpflichtet ist, eine solche Meldestelle einzurichten, bleibt hier kein Handlungsspielraum für den Betriebsrat. Bei der konkreten Ausgestaltung des Meldeverfahrens, also beim „Wie“, ist die Interessenvertretung jedoch im Boot
Egal ob intern oder extern
Daran ändert sich auch nichts, wenn die Meldestelle an externe Dritte ausgelagert wird. Zwar fällt die Entscheidung, ob eine interne Meldestelle im Unternehmen selbst oder durch einen Dritten betrieben wird, in die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers. Das „Wie“ der Ausgestaltung – insbesondere der Meldewege und des Verfahrens – bleibt jedoch mitbestimmungspflichtig. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Mitbestimmung durch eine Auslagerung an Dritte umgangen würde. Dies wäre eine unzulässige Schutzlücke, so die Richter.
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