Kündigung wegen Austritts aus der Kirche

Urteil Der Woche KW42

Kann der Austritt aus der Kirche ein Kündigungsgrund sein? Mit dieser Frage hat sich kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt und entschied, dass die Kündigung einer Arbeitnehmerin durch eine katholische Organisation, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, unter bestimmten Umständen diskriminierend und folglich unwirksam sein kann. Welche Umstände im Einzelnen eine Rolle spielen, lesen Sie hier. Auf unserem Kongress “Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)” können Sie außerdem mehr über die Themen Kündigung, EuGH und Diskriminierungsschutz erfahren.

Hintergrund 

Die Arbeitnehmerin war bei der Katholischen Schwangerschaftsberatung tätig, die Schwangere insbesondere in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche begleitet. In der Organisation ist geregelt: Die Mitarbeitenden müssen nicht katholisch sein. Für sie bestehen jedoch besondere Beschäftigungsbedingungen der katholischen Kirche, insbesondere, was die Loyalitäts- und Verhaltenspflichten angeht. Schwerwiegende Verstöße hiergegen haben entsprechende Folgen. Bei katholischen Arbeitnehmern stellt zudem der Austritt aus der katholischen Kirche eine erhebliche Pflichtverletzung dar und kann eine Kündigung nach sich ziehen.  

2019 kündigte die Beratungsstelle der Mitarbeiterin, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war und nicht bereit war, wieder einzutreten. Zu dieser Zeit bestand das Beratungsteam für Schwangerschaftsabbrüche aus sechs Personen, von denen zwei evangelisch waren. 

Könnte die Ungleichbehandlung zulässig sein? 

Die Beraterin hat die Kündigung vor den deutschen Arbeitsgerichten erfolgreich angefochten. Auch das BAG ist sich sicher, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt. Jedoch fragten sich die Erfurter Richter, ob diese Ungleichbehandlung Nicht-Katholiken gegenüber zulässig sein könnte und baten daher den EuGH um Auslegung der Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG). Einige Vorschriften dieser Richtlinie lassen eine Ungleichbehandlung wegen der Religion bei Tätigkeiten für Kirchen und kirchliche Organisationen zu. 

Es geht auch ohne religiöse Zugehörigkeit 

Doch der EuGH lehnte eine zulässige Ungleichbehandlung ab. Die genannte Richtlinie würde eine Kündigung nur dann erlauben, wenn die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche eine wesentliche und entscheidende Anforderung für die berufliche Tätigkeit darstellen würde. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, so der EuGH. Denn schließlich lässt die Arbeitgeberin auch Personen anderer Religionszugehörigkeit die Beratungen durchführen. Auch kann man nur wegen des Austritts nicht darauf schließen, dass die Betroffene die Grundprinzipien und Werte der Kirche nicht mehr befolgen und automatisch aufhören wird, die für sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses geltenden Pflichten zu erfüllen. Im Ergebnis ist die Kündigung also wegen einer nicht zulässigen Ungleichbehandlung unwirksam. 

Quelle: CURIA - Dokumente

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